Präparation und Eingliederung einer Vollverblendenten Metallkeramikkrone an Zahn 16 - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

02.01. Befund: Zahn 16 ist ein Stück abgebrochen. Untersuchung, Vitalitätsprüfung, Röntgendiagnostik mittels Zahnfilm und anschließende Besprechung über den Behandlungsverlauf. Zahn hat eine vollständige intakte Wurzelfüllung und benötigt eine Krone. Erstellung eines Behandlungsplanes.

15.02. Nachpräparation für eine Krone 16: Intraligamentäre Anästhesie, Exzision von Schleimhaut, Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Abformungen erfolgen mit konfektioniertem Löffel, Herstellung eines Provisoriums mit Abformung und temporärer Zementierung.

20.02. Einprobe: Laborgefertigte Metallkeramikkrone ist aus dem Labor gekommen. Infiltrationsanästhesie, Entfernung des Provisorium sowie Reinigung des Stupfes 16. Einprobe der Krone (Rohbrandeinprobe). Provisorium gereinigt und wieder mit temporären Zement eingesetzt.

01.03. Einsetzen der Laborgefertigten Vollkrone: Infiltrationsanästhesie, Entfernung des Provisoriums sowie Nachreinigung des Stumpfes 16. Einprobe und anschließende definitive Eingliederung der Krone.

Zahnschema
TP     KM                          
R     K                          
B     ww                          
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
02.01. BEMA
Ä1

Beratung

1
02.01. 16 BEMA
8

Vitalitätsprüfung/Sensibilitätsprüfung

1
02.01. 16 BEMA
Ä925a

Röntgen, bis zwei Aufnahmen

1
15.02. 16 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie

1
15.02. 16 BEMA
12

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
15.02. 16 BEMA
49

Exzision von Mundschleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes

1
15.02. 16 BEMA
19 (i)

provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied 

1
20.02. 16 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie

1
20.02. 16 BEMA
24c(i)

Abnahme und Wiedereingliederung des Provisoriums

1
25.02. 16 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie

1
01.03. 16 GOZ
2210

Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

1
27.06. N/A N/A 1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEMA
GOZ
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  • Versorgungsform:
    • Gleichartig
  • löst folgende Festzuschüsse aus:
    • 1x 1.1


Kommentar des BZÄK (Jan. 2021):

Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines mit einer Stufe zu präparierenden Zahnes mit einer Vollkrone. Vollkronen sind Kronen, die einen Zahn zumindest supragingival zirkulär ummanteln.

Kronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach den Nummern 2200, 2210 oder 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind. Eine Krone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach den Nummern 2200 ff. berechnet. Kronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach den Nummern 2200 bis 2220 berechnet.
Die Versorgung eines Implantats mit einer Krone wird unabhängig von einer eventuellen Präparation des Implantats oder Implantataufbaus in jedem Fall nach der Nummer 2200 und nicht nach dieser Nummer berechnet.
Stiftkronen sind im Leistungsverzeichnis nicht abgebildet und werden daher analog berechnet.


Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ des KZBV (01.06.2015):

Eine Leistung nach der Nr. 2210 ist mit Versicherten der GKV im Rahmen von gleich- oder andersartigem Zahnersatz vereinbarungsfähig.
Eine adhäsive Befestigung nach der Nr. 2197 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig. Die Vereinbarung nach der Nr. 2197 GOZ führt nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Zu den Kronen nach den Nummern 2200 bis 2220 gehören Kronen (Voll- und Teilkronen) jeder zahntechnischen Ausführung

Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterialien
  • Material zur prov. Versorgung
Berechnungsfähige Laborpositionen