BEMA Bewertungszahl:
7
BEMA Nr.:
24c(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen, Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone nach der Nr. 19 oder 21
Leistung
- Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone, auch mit Stiftverankerung
- inkl. Säuberung des Zahnes von eventuell anhaftenden Zementresten
- Abformungen
- Einproben
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
Dokumentation
- Patienteninformation über Kosten, wenn Leistung während des Notdienstes, der Vertretung oder wg. Durchreise des Patienten erbracht wird
- Zahnangabe
- Art der Zementierung
- Material
Abrechenbar je:
Krone
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. 24 c kann höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
- Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Einzelkronen auf Implantaten sind in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V nach Nrn. 24 a, 24 b und 24 c abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 24 a i, 24 b i und Nr. 24 c i zu kennzeichnen.
Zusatzleistung abrechenbar
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
• Aufbaufüllung maximal 2x je Zahn
- Material- und Laborkosten
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich
- Aufbaufüllungen nach §28 SGB V sind möglich
Kommentare / Hinweise
- Für die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Krone im Rahmen der prothetischen Rehabilitation ist die Bema-Nr. 24c ist abrechenbar.
- Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die Bema-Nr. 24c höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden.
- Sind am Provisorium Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig (z.B. abgeplatzter Kunststoff, Bruch), können diese nicht gesondert abgerechnet werden, wohl aber die entstandenen Material- bzw. Laborkosten.
- Das Wiedereinsetzen einer provisorischen Krone im Notdienst wird privat gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
HINWEIS: die BEMA Nrn. 24a-c sind nicht genehmigungspflichtig
Die BEMA Nr. 24c ist nur als Nachträgliche Leistung über den Heil- und Kostenplan abrechenbar