Präparation und Eingliederung von Vollkeramikkronen 11,21,22 im CAD/CAM-Verfahren - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Vollkeramikkronen 11,21,22 im CAD/CAM-Verfahren mit optisch-elektronischer Abformung und digitaler Bißregistrierung

02.01. Pat. kommt zur Eingehenden Untersuchung, Zähne 11,21,22 sind nach einem Unfall in der Jugend mit Füllungen versorgt worden. Diese sind insuffizient und müssen neu versorgt werden. Vitalitätsprüfung der Zähne zeigt einen positiven Befund, Röntgendiagnostik mittels Zahnfilm und anschließende Besprechung über notwendige Kronenversorgung mit unterschiedlichen Vorgehensweisen und Materialien und deren Behandlungsverläufe. Pat. möchte Vollkeramikkrone im CAD/CAM Verfahren. Heil- und Kostenplan wurde erstellt.

10.02. Behandlungsplan ist von Krankenkasse genehmigt worden. Präparation für die Kronen 11,21,22: Oberflächen- und Intraligamentäre Anästhesie, Entfernung von weichen Belegen an den Zähnen 12-23, Exzision von Schleimhaut mittels Elektrotom, Aufbaufüllungen adhäsiv eingesetzt (jeweils mesialer und distaler Eckenaufbau). Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Abformung vom Ober- und Unterkiefer erfolgt mit optisch-elektronischer Abformung und digitaler Bißregistrierung, Herstellung eines Provisoriums mit Abformung und temporärer Zementierung.

11.02. Einsetzen der Kronen: Oberflächen- und Intraligamentäre Anästhesie, Entfernung des Provisoriums sowie Nachreinigung der Stümpfe 11,21,22. Einprobe und anschließende definitive Eingliederung der Krone adhäsiv.

TP       KMKMKM      
R                
B       wwwwww      
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
02.01.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
02.01.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch199
02.01.11,21,22GOÄ
5000
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion10
02.01.GOZ
0030
Heil- und Kostenplan120011.25
10.02.11,21,22GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1301.69
10.02.11,21,22GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie36010.12
10.02.12-23GOZ
4050
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder 5102.81
10.02.11,21,22GOZ
3070
Exzision von Schleimhaut / Granulationsgewebe3457.59
10.02.11,21,22GOZ
2180
Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone, 1x je Zahn315025.31
10.02.11,21,22GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 313021.93
10.02.11,21,22GOZ
2030
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 1653.66
10.02.ok,ukGOZ
0065
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich48018
10.02.11,21,22GOZ
2270
Provisorische Krone, direktes Verfahren mit Abformung327045.56
11.02.11,21,22GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich1301.69
10.02.11,21,22GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie 36010.12
11.02.11,21,22GOZ
4060
Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung371.18
11.02.11,21,22GOZ
2210
Vollkrone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)31678283.12
11.02.11,21,22GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.) 313021.93
Gesamt: 480.58

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial für das Provisorium
  • berechnungsfähige Materialien
    • Anästhetikum
    • CAD-Block/Cerek-Block

Hinweise zur Abrechnung

Aufbaufüllung nach GOZ-Position 2180 ist nur einmal je Zahn berechnet werden, auch wenn es zwei getrennte Kavitäten betrifft.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Nr. 0065 (Stand Jan. 2021)

  • Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch- elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung  eines CAD/CAM-Modells.
  • Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig.
  • Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.
  • Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen.
  • Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden.
  • Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen.
  • Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft.
  • Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhalten, zusätzlich berechnet werden.
  • Konventionelle Abformungen im Sinne der nach gelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für
  • denselben Kiefer ist nicht statthaft.
  • Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.