Beschreibung
Optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einfache digitale Bissregistrierung und Archivierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Leistungsinhalt
- Dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch-elektronischer Apparaturen
- Einfache Registrierung der Bissverhältnisse
- Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle
- Archivierung der Daten
Dokumentation
- Archivierung der Daten
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand wegen mehrmaligen optisch-elektronischen Abformungen zur Steigerung der Präzision erforderlich.
-
Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Trockenlegung aufgrund starker Salivation.
-
Überdurchschnittlich zeitaufwendige Zuordnung der Kiefermodelle zur Bisslageeinstellung.
-
Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund der großen Anzahl abzuformender Zähne.
-
Überdurchschnittlich zeitaufwendige und schwierige Abformung aufgrund der ungünstigen Position der Zähne.
-
Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Hypermobilität des Patienten.
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Neben der Leistung nach der Nummer 0065 sind konventionelle Abformungen nach diesem Gebührenverzeichnis für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig.
- Die Leistung nach der Nummer 0065 bildet die optisch-elektronische Abformung einschließlich vorbereitender Maßnahmen, einer einfachen digitalen Bissregistrierung sowie der Archivierung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ab.
- Neben der Leistung nach der Nummer 0065 kann in derselben Sitzung für dieselbe Kieferhälfte oder denselben Frontzahnbereich keine andere im Gebührenverzeichnis beschriebene konventionelle Abformung berechnet werden.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Leistung beschreibt die dreidimensionale Datenerfassung intraoraler Strukturen mittels optisch- elektronischer Apparaturen zum Zweck der Herstellung einer Restauration bzw. Rekonstruktion auf direktem Weg oder auf indirektem Weg nach Herstellung eines CAD/CAM-Modells.
- Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht gesondert berechnungsfähig.
- Darüber hinausgehende Bissregistrierungen sind nicht inbegriffen.
- Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann ggf. bis zu viermal je Sitzung anfallen.
- Bei unterschiedlicher Indikation kann die Leistung auch mehrfach berechnet werden.
- Vorbereitende Maßnahmen wie z. B. die optische Aufbereitung der abzuformenden Zähne oder Modelle sowie die Archivierung der Daten sind eingeschlossen.
- Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft.
- Die Geb.-Nr. 0065 darf neben einer Leistung, die neben anderen Leistungsbestandteilen auch Abformungen beinhalten, zusätzlich berechnet werden.
- Konventionelle Abformungen im Sinne der nach gelagerten Abrechnungsbestimmungen sind ausschließlich die Abformungen nach den Geb.-Nrn. 5170, 5180, 5190 GOZ. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen und der Geb.-Nr. 0065 für
- denselben Kiefer ist nicht statthaft.
- Die PC-gestützte Auswertung zur Diagnose und Planung ist bei dieser Gebührennummer nicht enthalten und muss daher analog berechnet werden.
Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ Stand: 01.06.2015
Vereinbarung mit GKV-Versicherten
Eine Leistung nach der Nr. 0065 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
Erläuterungen/Hinweise
Neben der Leistung nach Nr. 0065 GOZ sind in derselben Sitzung konventionelle Abformungen in derselben Kieferhälfte oder in demselben Frontzahnbereich nicht berechnungsfähig. Sofern in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der GOZ Maßnahmen zur Abformung einer Präparation aufgeführt sind, ist von konventionellen Abformungen mit entsprechenden Materialien auszugehen.
Die Vereinbarung einer Leistung nach Nr. 0065 GOZ führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach BEMA, nach GOZ abgerechnet werden können.
Für Versicherte, die gem. § 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden (sog. Härtefälle), gilt: Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Leistungsanspruch des Versicherten auf den doppelten Festzuschuss.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Die Gebühr für optisch-elektronische Abformung wurde neu in die GOZ aufgenommen und bildet den wissenschaftlichen Fortschritt im Bereich der CAD/CAM Restaurationen ab. Mit der Einführung lichtoptischer Scans zur intraoralen Abformung wird die Prozesskette für CAD/CAM angefertigten Zahnersatz von der Präparation bis zur Eingliederung vollständig digitalisiert.
Die Leistung ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnungsfähig. Bei sitzungsgleicher Abformung beider Kiefer ist sie also maximal viermal berechnungsfähig. Abgegolten mit der GOZ-Nr. 0065 sind auch die einfache digitale Bissregistrierung sowie die Archivierung. Danach sind auch für digital erstellte Planungsmodelle Aufbewahrungsfristen entsprechend der zahnärztlichen Berufsordnung einzuhalten.
Anders als bei den konventionellen Abformungen (GOZ-Nrn. 0050 und 0060) fehlt in der Leistungslegende der Zusatz „einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung“. Grund dafür ist, dass die optisch-elektronische Abformung nach der Präparation erfolgt. Diese Abformung bildet die Grundlage für die Herstellung des Zahnersatzes.
Abformungspositionen (GOZ-Nrn. 0065, 5170), die demselben Zweck dienen, sind nicht nebeneinander berechnungsfähig. Gemäß der ersten Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 0065 schließen sich opto-elektronische Abformungen und konventionelle Abformungen gegenseitig aus.
Bundeszahnärztekammer, PKV und Beihilfe lösen Auslegungsfragen der Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ - Stand Juni 2021
Berechnung „je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
23.
Im Falle der Berechnungsweise „je Kieferhälfte oder je Frontzahnbereich“ einer Gebühr ist zu berücksichtigen, dass der Frontzahnbereich nur Anwendung findet, wenn die Leistung im Bereich von Eckzahn bis Eckzahn durchgeführt wird. Geht der Bereich über den Eckzahn hinaus, so wird nach Kieferhälften (Quadranten) berechnet. Eine Berechnungsweise je Frontzahnbereich und je Kieferhälfte ist nicht zulässig.
Beschluss 53
Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optischelektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.