Verbandsplatte - GKV

Kategorie
Chirurgie
Fallbeschreibung / Dokumentation

Verbandsplatte für Oberkiefer als Kassenleistung nach Extraktion mehrerer Zähne im Oberkiefer mit einfachen gebogenen Halteelemente.

Abdrücke für die Herstellung der Verbandsplatte wurden bereits genommen.

Extraktion der mehrerer Zähne im Oberkiefer. Alle sind tief zerstört bzw. tief frakturiert und werden alle auf einmal entfernt. Vorher werden die Zähne mittels Infiltrationsanästhesie betaubt. Nach der Entfernung der Zähne werden noch die Alveolarfortsätze durch Knochenresetkion entfernt.

Aufgrund der erhöhten Blutungsneigung des Patienten, war eine Knochenbolzung zur Blutstillung regio 17,16 notwendig. Mithilfe einer Knopfsonde wurde eine Mund-Antrum-Verbindung geprüft. Diese bestand nicht. Eine Verbandsplatte die im Anschluss eingesetzt worden.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Schienen und Aufbissbehelfe
Zahnschema
TP      
R      
B f X X X X   X X X X     X X f f
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
12.08. BEMA
Ä1

Beratung, auch fernmündlich

1
12.08. 17-14,12-22,25,26 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie

5
12.08. 17-14,12-22,25,26 BEMA
45

Entfernen tieffrakturierter Zahn einschließlich Wundversorgung

10
12.08. 17,16, BEMA
37

Stillung einer übermäßigen Blutung durch Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung 

1
12.08. OK N/A

Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

1
12.08. OK BEMA
62

Alveolotomie 

2
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEL II
BEMA
Abrechnungsbereiche
BEL II
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  •     sollte eine Zyste entfernt werden kann diese auch zusätzlich berechnet werden.


Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Position 37:

  •    je Sitzung, auch neben einem chirurgischen Eingriff unter der Voraussetzung, dass ein erheblicher zusätzlicher Zeitaufwand entstanden ist
  • nicht neben den Nrn. 36, 38 oder 46 berechnet werden, soweit Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen
  • Medikamente können auf den Namen des Patienten zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden, bei den Ersatzkassen teilweise auch im Rahmen des Sprechstundenbedarfs möglich
  • je Blutungsstelle
  • für Stillung einer übermäßigen Blutung durch
          - Abbinden
           -Umstechen eines Gefäßes
           -Knochenbolzung


Abrechnungsbestimmungen der BEMA-Position 62:

  •    Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet von vier und mehr Zähnen in einem Kiefer ist nach dieser Nummer abrechnungsfähig.
  • Die Resektion der Alveolarfortsätze über das Gebiet von mehr als acht Zähnen in einem Kiefer ist zweimal nach Nr. 62 abrechnungsfähig.
  • Die Resektion der Alveolarfortsätze in einem Gebiet bis zu drei Zähnen in einem Kiefer ist nur dann abrechnungsfähig, wenn sie in besonderer Sitzung erbracht wurde.
  • Das Gebiet muss nicht zusammenhängend sein.

 

Kommentar des G-BA zur Ä2700:Bitte die KZV Besonderheiten in der Berechnung beachten. Abrechnung über Kieferbruch oder Kons-Chirg, unterschiedlich je nach KZV.

  • abrechenbar je Kiefer
  • zusätzlich berechenbar sind Praxisverbrauchsmaterial (Abformmaterialien, Kunststoff, Draht, weitere Schienungs- und Fixationselemente), Versandkosten an das gewerbliche Labor, Zahntechnische Leistungen: Material- und Laborkosten z.B. für Stütz-, Halte- und Hilfsvorrichtungen oder Schienen/Schienungen
  • Bei Verletzungen des Gesichtsschädels/Kiefergelenkserkrankungen erfolgt die Abrechnung auf dem KBR-Abrechnungsformular.
Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen