Wiederbefestigung des Kugelankers (Sekundärteil) 15 - PKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Fixierung und Wiederbefestigung des Sekundärteils (Kugelanker) 15 an der Kunststoffbasis ohne Abformung

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
12.08. BEMA
Ä1

Beratung,  auch mittels Fernsprecher

1
12.08. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
12.08. OK GOZ
5250

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)

1
12.08. 15 GOZ
5090

Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung


Kommentar des BZÄK zu 5090 (Stand Jan. 2021)

  1.    Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen.
  2. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements.
  3. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä.zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion,z. B. durch das Aktivieren oder
  4. das Justieren eines Verbindungselements.
  5. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig.
  6.  Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.
  7. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.
Berechnungsfähige Laborpositionen