Wiederbefestigung des Kugelankers (Sekundärteil) 15 - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Fixierung und Wiederbefestigung des Sekundärteils (Kugelanker) 15 an der Kunststoffbasis ohne Abformung

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
12.08.GOÄ
Ä1
Beratung, auch mittels Fernsprecher199
12.08.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
12.08.okGOZ
5250
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)11407.87
12.08.15GOZ
5090
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 508011106.19
Gesamt: 27.72

Hinweise zur Abrechnung

 

Kommentar des BZÄK zu 5090 (Stand Jan. 2021)

  1. Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen.
  2. Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements.
  3. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä.zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion,z. B. durch das Aktivieren oder
  4. das Justieren eines Verbindungselements.
  5. Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig.
  6. Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.
  7. Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.