Fallbeschreibung / Dokumentation
Fixierung und Wiederbefestigung des Sekundärteils (Kugelanker) 15 an der Kunststoffbasis ohne Abformung
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
12.08. | BEMA Ä1 |
Beratung, auch mittels Fernsprecher |
1 | |
12.08. | N/A | Symptombezogene Untersuchung |
1 | |
12.08. | OK | GOZ 5250 |
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung) |
1 |
12.08. | 15 | GOZ 5090 |
Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nummer 5080 |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
Kommentar des BZÄK zu 5090 (Stand Jan. 2021)
- Maßnahmen, die nach dieser Gebührennummer berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen.
- Die Leistung wird angewendet bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (z. B. Matritze oder Patritze) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils eines Verbindungselements.
- Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von Geschiebehülsen, Ankerknöpfen, Stegreitern o. Ä.zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion,z. B. durch das Aktivieren oder
- das Justieren eines Verbindungselements.
- Wird an einer Doppelkrone nicht im Zuge der Eingliederung, sondern zu einem späteren Zeitpunkt eine retentionssteigernde Maßnahme durchgeführt, ist hierfür die Geb.-Nr. 5080 berechnungsfähig.
- Nach erneutem Retentionsverlust werden diesbezügliche Wiederherstellungsmaßnahmen nach der Geb.-Nr. 5090 GOZ berechnet.
- Die Leistung kann im Zusammenhang mit einer Neuversorgung nicht berechnet werden.