5250 Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)

Punktzahl:
140
(1) 7,87 (2.3) 18,11 (3.5) 27,56
Gebührenziffer:
5250
Behandlungsbereich:
Zahnersatz

Beschreibung

Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese (ohne Abformung)

Leistungsinhalt

  • Sprungreparatur
  • Bruchreparatur
  • Auffüllen Sekundärteleskopkrone
  • Wiederbefestigung eines Zahnes
  • Erneuerung eines Zahnes
  • Aktivieren von Klammern
  • Biegen von Klammern
  • Glätten und Polieren nach Schleifmaßnahmen an der Prothese

Dokumentation

  • Zahnangabe / Bereich
  • Grund der Reparatur (Bruch, Sprung o.ä.)
  • Kontrolle nach dem Einsetzen und Ergebnis

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund besonders schwieriger (intraoraler) Fixierung von Prothesenfragmenten.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund mehrerer Defekte an derselben Prothese.
  3. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Abformung wegen hoch einstrahlender Schleimhautbänder und notwendige Ausblockung vieler unter sich gehender Stellen.
  4. Erheblich erschwertes Vorgehen bei Mundtrockenheit/Sklerodermie.
  5. Überdurchschnittlich  zeitaufwendige und schwierige Wiederherstellungsmaßnahmen bei stark abgesunkener alter Prothese.
  6. Besondere Schwierigkeit und erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund sehr starker Kippung der Prothese.

Abrechenbar je

Prothese

Abrechnungsbestimmungen

  • Maßnahmen zur Weichteilstützung sind mit den Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5340 abgegolten.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Nach dieser Gebührennummer werden Wiederherstellungsmaßnahmen an abnehmbarem Zahnersatz berechnet, die ohne Abformung durchgeführt werden können.
  2. Zu diesen Maßnahmen zählen Reparaturen von Sprüngen im Kunststoff, glatten Brüchen an Prothesenbasen, -sätteln oder -rändern sowie die Wiederbefestigung bzw. Erneuerung eines oder mehrerer Prothesenzähne o. Ä.
  3. Ebenso fallen Maßnahmen zur Verbesserung der Haltefunktion einer Teilprothese unter diese Gebührennummer.
  4. Hierzu zählen die erneute Adaptation von einfachen oder komplizierten Halte- oder Stützvorrichtungen sowie das Aktivieren von gegossenen oder gebogenen Halteelementen.
  5. Mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an derselben Prothese in einem Arbeitsgang berechtigen nicht zum mehrfachen Ansatz der Gebührennummer.
  6. Die Berechnung der Nummer 5250 im Zusammenhang mit einer der Nummern 5270- 5310 ist nur dann möglich, wenn die Leistungen zeitlich getrennt, ggf. jedoch auch sitzungsgleich, erbracht werden, d.h. dass der Leistungsinhalt einer der konkurrierenden Gebührennummern vollständig erbracht sein muss, bevor der Leistungsinhalt der anderen Gebührennummer erbracht wird.
  7. Die professionelle Reinigung und Desinfektion einer Prothese bzw. von abnehmbarem Zahnersatz sind nicht in der Gebührenordnung beschrieben und werden daher nach § 6 Absatz 1 analog berechnet. Eine Berechnung nach § 9 bleibt unberührt.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

Beschlossen durch