Fallbeschreibung / Dokumentation
01.06.: Patient kommt mit starken Schmerzen regio 14 in die Praxis.
Symptombezogene Untersuchung: Perkussionsprüfung positiv, Vitalitätsprüfung negativ. Röntgenaufnahme (Zahnfilm). Patient über notwendige Wurzelkanalbehandlung aufgeklärt. Oberflächen- und Infiltrationsanästhesie regio 14. Trepanation der Zahnkrone okklusal und Aufbereitung der Nekrotischen Pulpa sowie des nekrotischen Gewebes innerhalb der Wurzelkanäle mittels Handinstrumenten und Maschinelle Aufbereitung mit Einmalfeilen inklusive elektronischer Längenmessung. Verwendung von mehreren Spülungen (Spülprotokoll) in Verbindung mit Ultraschallinstrumenten im Wurzelkanal zur Reinigung. Medikamentöse Einlage im Wurzelkanal mit anschließendem temporärem speicheldichtem Verschluss.
09.06.: Patient kommt zur Weiterbehandlung.
Entfernen des temporären Verschlusses mit anschließender Reinigung der Wurzelkanäle mittels Spülprotokoll unter Verwendung von Ultraschallinstrumenten. Elektronische Längenmessung durchgeführt, noch nicht ganz an der Wurzelspitze angekommen. Maschinelle Aufbereitung des Wurzelkanals mit erneuter elektronischer Längenmessung. Patient hat noch leichten Beschwerden an der Wurzelspitze. Daher erneute medikamentöse Einlage mit temporärem speicheldichtem Verschluss.
20.06.: Patient kommt zur Weiterbehandlung.
Entfernung des temporären Verschlusses mit anschließender Reinigung der Wurzelkanäle mittels Spülprotokoll unter Verwendung von Ultraschallinstrumenten. Maschinelle Aufbereitung des Wurzelkanals mit anschließender erneuten elektronischen Längenbestimmung. Wurzelkanal wird unter Verwendung eines Kofferdams trockengelegt und anschließend mit Röntgensichtbaren Füllmaterial verschlossen welches auf die vorher gemessene Kanallänge angepasst wurde. Erstmals speicheldichter Verschluss für eine Röntgenkontrollaufnahme über das vollständige Abfüllen der Kanäle. Entfernung des speicheldichten Verschlusses, legen einer Formgebungshilfe und stillen einer übermäßigen Papillenblutung. Zahn wird palatinal mit einem adhäsiven plastischen Füllmaterial verschlossen.
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
01.09. | BEMA Ä1 |
Beratung, auch telefonisch |
1 | |
01.06. | N/A | Symptombezogene Untersuchung |
1 | |
01.06. | 14 | GOZ 0070 |
Vitalitätsprüfung - Zahn 14 ist devital |
1 |
01.06. | 14 | N/A | Röntgenaufnahme des Zahnes |
1 |
01.06. | 14 | GOZ 0080 |
Intraorale Oberflächenanästhesie |
1 |
01.06. | 14 | GOZ 0090 |
Intraorale Infiltrationsanästhesie |
1 |
01.06. | 14 | GOZ 2390 |
Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung |
1 |
01.06. | 14 | N/A | Entfernung nekrotischen Pulpengewebes, gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX |
2 |
01.06. | 14 | GOZ 2410 |
Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal |
2 |
01.06. | 14 | GOZ 2400 |
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals, je Kanal |
2 |
01.06. | 14 | GOZ 2420 |
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal - |
2 |
01.06. | 14 | GOZ 2430 |
Medikamentöse Einlage, je Zahn und Sitzung |
1 |
01.06. | 14 | GOZ 2020 |
Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität |
1 |
09.06. | 14 | GOZ 2390 |
Trepanation eines Zahnes, als selbstständige Leistung |
1 |
09.06. | 14 | GOZ 2420 |
Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal - |
2 |
09.06. | 14 | GOZ 2400 |
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals, je Kanal - |
4 |
09.06. | 14 | GOZ 2430 |
Medikamentöse Einlage, je Zahn und Sitzung |
1 |
09.06. | 14 | GOZ 2020 |
Temporärer speicheldichter Verschluss einer Kavität |
1 |
20.06. | 14 | GOZ 2390 |
Trepanation eines Zahnes, als selbständige Leistung |
1 |
20.06. | 14 | GOZ 2040 |
Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
1 |
20.06. | 14 | GOZ 2420 |
Elektrophysikalisch-chemische Methoden, je Kanal |
2 |
20.06. | 14 | GOZ 2400 |
Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals, je Kanal |
2 |
20.06. | 14 | GOZ 2440 |
Füllung eines Wurzelkanals, je Kanal |
2 |
20.06. | 14 | N/A | Kontrollaufnahme des Zahnes nach Wurzelfüllung |
1 |
20.06. | 14 | GOZ 2030 |
Papillenblutung gestillt |
1 |
20.06. | 14 | GOZ 2060 |
Kompositfüllung Adhäsivtechnik, okklusal |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
Abrechnungsbereiche
Hinweise zur Abrechnung
- Entfernung nekrotischen Pulpengewebes, gem. § 6 Abs. 1 GOZ; entspricht Vitalexstirpation
- Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer April 2014
- Die Entfernung nekrotischen Pulpengewebes vor der Aufbereitung des Wurzelkanals stellt eine selbstständige Behandlung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
- Für die Berechnung der Aufbereitung des Wurzelkanals und die anschließende Wurzelfüllung desselben stehen jeweils eigenständige Gebührennummern in der GOZ zur Verfügung. Die ggf. notwendige vorherige Exstirpation der vitalen, meist entzündlich veränderten Pulpa wird zusätzlich mit einer anderen Gebührennummer berechnet. Die Exstirpation der Pulpa kommt dabei einer Entleerung des zunächst noch unbearbeiteten Wurzelkanallumens gleich. Bei Vorliegen einer avitalen Pulpa kann die weder von der Gebührennummer 2360, noch von der Gebührennummer 2410 erfasste Entfernung nekrotischen Gewebes und die dabei erfolgende Entleerung des Pulpenkavums, bzw. des Wurzelkanallumens nicht mit einer Gebührennummer der GOZ berechnet werden. Daraus folgt eine Berechenbarkeit gemäß § 6 Abs. 1 GOZ.
Januar 2021
- Die Trepanation eines bleibenden Zahnes oder eines Milchzahnes dient der Eröffnung des Pulpenkavums und der Schaffung eines Zugangs zum endodontischen System oder kann zur Entlastung infizierten Pulpengewebes und dadurch der Schmerzstillung dienen.
- Die Leistung kann an vitalen oder avitalen Zähnen erbracht und berechnet werden.
- Die selbständige Leistung "Trepanation" ist mit der Eröffnung des koronalen Pulpenkavums abgeschlossen.
- Weitere endodontische Maßnahmen sind andere eigenständige Leistungen. Diese sind auch berechnungsfähig, wenn deren Durchführung im unmittelbaren Anschluss an die Trepanation erfolgt.
- Die Wiedereröffnung eines definitiv verschlossenen Zahnes zur weitergehenden Wurzelkanalbehandlung oder zur Revision einer vorhandenen Wurzelkanalfüllung kann erneut nach dieser Gebührennummer berechnet werden.
- Die Leistung ist nicht berechenbar bei bereits freiliegendem Pulpenkavum z. B. nach Zahnfraktur oder bei pulpeneröffnenden kariösen Defekten.
Berechnungsfähige Materialien
- Anästhetikum, gemäß § 4 Abs. 3 GOZ
- Einmal-Nickeltitanfeilen