2430 Medikamentöse Einlage, je Zahn und Sitzung

Punktzahl:
204
(1) 11,47 (2.3) 26,39 (3.5) 40,16
Gebührenziffer:
2430
Behandlungsbereich:
Endodontie

Beschreibung

Medikamentöse Einlage in Verbindung mit Maßnahmen nach den GOZ-Nummern 2360 bis 2380 und 2410, je Zahn und Sitzung

Leistungsinhalt

  • Entfernung des temporären Verschlusses
  • chemische und mechanische Entfernung der vorhandenen Einlage aus den Wurzelkanälen mit Hilfe von Spüllösung und Wurzelkanalinstrumenten
  • ggf. das weitere Aufbereiten der Wurzelkanäle
  • Einbringen des Medikaments in die Wurzelkanäle, Verschließen des Zugangs mit unterschiedlichsten Füllungswerkstoffen

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Verwendete medikamentöse Einlage / Medikament
  • Verwendetes Material zum Verschluss des Zugangs

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen einlagebehindernden, gekrümmten und schwer zugänglichen Wurzelkanälen.
  2. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Medikamenteneinbringung aufgrund extrem nässenden und schwer trocken zu legenden Kanälen.
  3. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei der Einlage wegen schwer einsehbarem Kanaleingang und schwieriger Trockenlegung bei apikaler Einblutung.
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Kanäle
  5. Hoher Zeitaufwand, da individuelle Zwischengrößen durch das Kürzen der standardisierten Wurzelkanalinstrumente hergestellt wurden
  6. Erhöhte Schwierigkeit beim Einbringen des Medikaments aufgrund verengter Wurzelkanaleingänge

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Im Rahmen einer Wurzelkanalbehandlung dienen medikamentöse Einlagen der Desinfektion und/oder Schmerzbeseitigung sowie zur Vorbereitung der weiteren Kanalaufbereitung.
  2. Die Leistung ist nur berechenbar im zeitlichen Zusammenhang (in gleicher oder nachfolgender Sitzung) mit einer Vitalexstirpation der Pulpa, in Verbindung mit einer Amputation einer devitalisierten Milchzahnpulpa oder nach Aufbereiten eines Wurzelkanals.
  3. Die Leistung ist nicht je Kanal, sondern nur je Zahn berechnungsfähig.
  4. Die Berechnung der medikamentösen Einlage ist im Behandlungsverlauf mehrfach, je Sitzung und Zahn jedoch nur einmal möglich.
  5. Der temporäre, speicheldichte Verschluss wird gesondert berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Kronen

Beschluss 43: Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frakturierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungsfähig. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKVVerband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch