7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion

Befund-Nr:
7.7

Befundbeschreibung

Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion

Abrechnungsbestimmung

je Prothesenkonstruktion

Material

• Zähne
• Verbrauchsmaterial Praxis

Betrag ohne Bonus

76,58 €

Kombinierbar mit

kombinierbar im selben Kiefer
kombinierbar im selben Kiefer

Kommentare / Hinweise

KZBV-Hinweise

  1. Die Befunde dieser Befundklasse sind maßgeblich, wenn die Erneuerung oder Wiederherstellung von Suprakonstruktionen erforderlich ist.
  2. So, wie der Versicherte bei der Erstversorgung mit Suprakonstruktionen einen Anspruch auf einen Festzuschuss hat, erhält er auch bei der Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen einen Festzuschuss. Dies gilt auch für die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen, bei denen die Implantate vor Einführung des Festzuschusssystems auf Grund privater Vereinbarungen zwischen Versichertem und Zahnarzt eingesetzt wurden.
  3. Nr. 36 der Zahnersatz-Richtlinien ist wie bei der Erstversorgung zu beachten. In den dort genannten Ausnahmefällen ist auch die Erneuerung und Wiederherstellung von Suprakonstruktionen Regelversorgung.
  4. Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden bereits vorhandene Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt. In diesen Ausnahmefällen (Hybridkonstruktionen) sind Befunde der Befundklassen 1, 2 oder 3 auch dann ansetzbar, wenn Einzel- oder Ankerkronen durch Implantate getragen werden.
Kommentarquelle:
KZBV

Reparaturen, Wiederherstellungen und Erneuerungen
(Befundklasse 6, Befunde 7.3, 7.4 und 7.7)

  1. Die Befundklasse 6 und die Befunde 7.3, 7.4 und 7.7 sind grundsätzlich nur untereinander und nicht mit anderen Befunden/Befundklassen kombinierbar. Erfolgt jedoch eine Wiederherstellung zeitgleich mit einer Neuversorgung auf demselben Heil - und Kostenplan, sind darüber hinaus Kombinationen möglich. Die Kombinationsmöglichkeiten ergeben sich aus Anlage 3.
Kommentarquelle:
KZBV

Der Befund 7.7 beinhaltet 2 Kriterien. Diese sind:

– die Wiederherstellung eines implantatgetragenen herausnehmbaren Zahnersatzes unabhängig von dessen Art und Konstruktion sowie

– die Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers.

Der Befund 7.7 ist ansetzbar sowohl für die Wiederherstellung eines rein implantatgetragenen abnehmbaren Zahnersatzes als auch für die Wiederherstellung eines kombiniert implantat- und zahngetragenen abnehmbaren Zahnersatzes (Verbund- oder Hybridzahnersatz).

Zu den Wiederherstellungsmaßnahmen an einem implantatgetragenen herausnehmbaren Zahnersatz gehören z. B.

– Wiederherstellung der Funktion bzw. Erweiterung (ohne Abformung),

– Wiederherstellung der Funktion bzw. Erweiterung (mit Abformung) wie z. B. Erneuerung von Primär- oder Sekundärteilen, konfektionierter Matrizen oder Patrizen,

– Teilunterfütterung,

– Vollständige Unterfütterung,

– Vollständige Unterfütterung einschließlich funktioneller Randgestaltung.

Der Befund 7.7 ist je Prothesenkonstruktion nur einmal ansetzbar, auch wenn zur Wiederherstellung des implantatgetragenen herausnehmbaren Zahnersatzes mehrere Maßnahmen, ggf. auch in getrennten Arbeitsschritten, erforderlich sind.

Entsprechend den Zahnersatz-Richtlinien und der Beschreibung des Befundes 7.7 in den Festzuschuss-Richtlinien sind bei Befund 7.7 nur Regelversorgungen und andersartige Versorgungen, jedoch keine gleichartigen Versorgungen gegeben.

Voraussetzung für den Ansatz des Befundes 7.7 ist, dass bereits eine Totalprothese vorhanden ist, die bei Vorliegen des Ausnahmefalles nach Ziffer 36 b der Zahnersatz-Richtlinien, also bei atrophiertem zahnlosen Kiefer, zur Suprakonstruktion umgestaltet werden kann. Ist der Kiefer nicht atrophiert oder ist ein natürlicher Restzahnbestand vorhanden, kann der Befund 7.7 nicht angesetzt werden. Es handelt sich in diesem Fall um eine reine Privatleistung ohne Festzuschuss.

Wird eine vorhandene Prothese bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers zur Suprakonstruktion umgestaltet, ist der Befund 7.7 je Prothesenkonstruktion nur einmal ansetzbar, auch wenn zur Umgestaltung mehrere Maßnahmen, ggf. auch in getrennten Arbeitsschritten, erforderlich sind.

 

Kommentarquelle:
Liebold/Raff/Wissing