Leistungsinhalt
Hinterlegen eines Konfektionszahnes mit zahnfarbenem Kunststoff
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Region
• Art /Hersteller des verwendeten Materials
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
• im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar
Beachte
• Auf- unf Fertigstellung je Zahn zusätzlich berechenbar
• BEL- Nr. 161 0 oder 165 0 ggf. zusätzlich abrechenbar (Ausgleich von Alveolaratrophien)
• auch im Rahmen vom Reparaturen berechenbar
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Kommentare / Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zum BEL II-2014 vom 19.03.2014
Die bisherigen Erläuterungen, dass die L- Nr. 161 0 Zahnfleisch Kunststoff und die L- Nr. 165 0 Zahnfleisch Komposit zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Stellungsanomalien und Kieferdefekten zusätzlich abrechenbar sind, sind entfallen, da nach § 1 Nr. 2 der einleitenden Bestimmungen die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig sind, soweit in den Erläuterungen zur Abrechnung nicht etwas anderes geregelt ist. Dies gilt demnach auch für die Kombination der L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0, d. h. die L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 können auch im Zusammenhang mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0 abgerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien vorzunehmen ist.
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Hinterlegen eines Konfektionszahnes mit zahnfarbenem Kunststoff
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 384 0 ist im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar.