Leistungsinhalt
Hinterlegen eines Konfektionszahnes mit zahnfarbenem Kunststoff
Beachte
- auf den ZE Bereich beschränkt
- Auf- und Fertigstellung je Zahn zusätzlich berechenbar
- BEL- Nr. 161 0 oder 165 0 ggf. zusätzlich abrechenbar (Ausgleich von Alveolaratrophien)
- auch im Rahmen vom Reparaturen berechenbar
Hinweis:
- regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Region
- Art /Hersteller des verwendeten Materials
- Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar
Kommentare und Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zum BEL II-2014 vom 19.03.2014
Die bisherigen Erläuterungen, dass die L- Nr. 161 0 Zahnfleisch Kunststoff und die L- Nr. 165 0 Zahnfleisch Komposit zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Stellungsanomalien und Kieferdefekten zusätzlich abrechenbar sind, sind entfallen, da nach § 1 Nr. 2 der einleitenden Bestimmungen die zahntechnischen Einzelleistungen der einzelnen Gruppen miteinander kompatibel und nach tatsächlich erbrachter Menge abrechnungsfähig sind, soweit in den Erläuterungen zur Abrechnung nicht etwas anderes geregelt ist. Dies gilt demnach auch für die Kombination der L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0, d. h. die L-Nrn. 161 0 bzw. 165 0 können auch im Zusammenhang mit den L-Nrn. 383 0 und 384 0 abgerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien vorzunehmen ist.
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Wird ein Konfektionszahn aus Platzgründen so weit ausgeschliffen, dass die ursprüngliche Farbe verloren geht, oder darunter liegende Prothesenteile, wie Metallretensionen sichtbar werden, muss dieser Zahn mit zahnfarbenen Kunststoff an der Prothese hinterlegt und befestigt werden.
Die Materialkosten für den Konfektionszahn können dennoch berechnet werden.
Abrechnungsfähig:
- bei Neuanfertigung, Instandsetzung und Erweiterung von partiellen Prothesen
- bei der Herstellung eines Aufbissbehilfs mit konfektionierten Zähnen
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 384 0 ist im Oberkiefer bis einschließlich Zahn 5, im Unterkiefer bis einschließlich Zahn 4 abrechenbar.