Leistungsinhalt
Herstellung je einer Kunststoffbasis im Ober- und Unterkiefer mit horizontalen Stütz- und Gleitzonen aus Kunststoff
Beachte
- Die L-Nr. 501 0 „Basen für eine Unterkieferprotrusionsschiene“ beschreibt zwar zwei Kunststoffbasen (Ober- und Unterkiefer), darf aber nur einmal je Unterkieferprotrusionsschiene abgerechnet werden.
- Bei der Anfertigung einer UKPS kann für die Basenherstellung nur ausschließlich die L-Nr. 501 0 "Basen für UKPS" berechnet werden.
- Da keine materialtechnischen Einschränkungen benannt sind, kann die Basenherstellung nach einem Scan nach der L-Nr. 5010 berechnet werden.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- verwendeter Kunststoff
- Herstellungsort:
- Eigenlabor (Name des ZT)
- Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
- Die L-Nr. 501 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene einmal abrechenbar
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
- Abdruckmaterial
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellung je einer Kunststoffbasis im Ober- und Unterkiefer mit horizontalen Stütz- und Gleitzonen aus Kunststoff
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 501 0 ist je Unterkieferprotrusionsschiene einmal abrechenbar
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen