103c Resektionsprothesen: Eingliedern einer Dauerprothese

BEMA Bewertungszahl:
300
BEMA Nr.:
103c
Behandlungsbereich:
Maßnahmen zur Weichteilstützung

Beschreibung

Resektionsprothesen: Eingliedern einer Dauerprothese

zu den Bewertungszahlen mach BEMA Nr. 96, gegebenfalls in Verbindung mit BEMA Nr. 98 oder BEMA Nr. 97, zusätzlich

Leistung

  • Eingliedern einer Dauerprothese
  • Abformungen
  • Ermittlung der Bissverhältnisse
  • Einprobe
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachbehandlungen

Dokumentation

  • Beschreibung des Defektes
  • Angabe des Kiefers
  • der Region des Defektes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
Abrechenbar je:
Verschlussprothese

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistungen nach den Nrn. 101 - 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.*1

*1 Abweichend hiervon besteht zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV Konsens, das dies für eine Leistung der Bema-Nr. 104 nicht gilt, da z.B. bei einer Epithese der Ersatz von fehlenden Zähnen durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.

Zusatzleistung abrechenbar

- Material- und Laborkosten

Zusatzleistung nicht abrechenbar

die BEMA Nr. 103c ist nicht neben der BEMA Nr. 103b

Kommentare / Hinweise

Beschluss des Bewertungsausschusses

Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (101a, 101b), 102, 103 (103a, 103b, 103c), 104 (104a, 104b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) beantragt und abgerechnet.

Kommentarquelle:
Bewertungsausschuss für zhanärztliche Leistungen

Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (a, b), 102, 103 (a, b, c), 104 (a, b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) beantragt und abgerechnet.

Beantragung
Bei der Beantragung ist der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz untrennbar beizufügen, da die Leistungen 101 - 104 nur im Zusammenhang mit Befunden der Klassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien erbracht werden können. Auf dem Heil- und Kostenplan soll im Feld Bemerkungen ein Hinweis auf Defektprothesen/Epithesen erfolgen.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
HINWEIS: Die BEMA Nr. 103c ist neben der BEMA Nr. 103b abrechenbar

Gerichtsurteile

Beschlossen durch