97a (i) Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer

BEMA Bewertungszahl:
250
BEMA Nr.:
97a(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Abkürzung:
E

Beschreibung

Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer

Leistung

  • Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
  • Abformungen
  • einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
  • Verwendung einfacher (einarmiger) Halteelemente
  • Farbbestimmung
  • Einproben
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachbehandlung

Dokumentation

  • Patienteninformation über Versorgungsalternativen und ggf. entstehenden Eigenanteil
  • Angabe des Kiefers/Bereich
  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
  • Farbbestimmung
  • Trage- und Pflegehinweise
Abrechenbar je:
je OK-Prothese

Abrechnungsbestimmungen

  1. Mit einer Leistung nach der Nr. 97 a sind folgende Leistungen abgegolten:
    • anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
    • Bissnahme
    • Farbbestimmung
    • Einprobe
    • Eingliedern
    • Nachbehandlung
  2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind die Nrn. 97 a und 97 b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 97 a i und 97 b i zu kennzeichnen.

Kommentare / Hinweise

  1. Für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers wird die Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
  2. Für die Versorgung eines Kiefers mit einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen wird für die Versorgung mit einer Cover-Denture-Prothese die Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
  3. Eine Interimsprothese für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers wird nach Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
  4. Eine Immediatprothese für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers nach Bema-Nr. 97 (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
  5. Für die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Löffel  bei Kombinationszahnersatz kann die Bema-Nr. 98a neben Bema-Nr. 97a/b abgerechnet werden.
  6. Für eine Funktionsabformung mit individuellem Löffel kann die Bema-Nr. 98b (Oberkiefer) bzw. 98c (Unterkiefer) zusätzlich abgerechnet werden.
  7. Eine Stützstiftregistrierung nach Bema-Nr. 98d kann neben Bema-Nr. 97a/b abgerechnet werden, wenn die einfache Ermittlung der Bissverhältnisse nicht ausreicht.
  8. Bei der Versorgung eines Kiefers mit einer Total-/Cover-Denture-Prothese nach Bema-Nr. 97a oder 97b kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Metallbasis nach Bema-Nr. 98e in Ansatz gebracht werden, z. B. bei: Torus palatinus, Exostosen, besonderer Empfindlichkeit der abgedeckten Mundschleimhaut bei Verwendung von Prothesenkunststoff, hohem Bruchrisiko bei atypischen kaufunktionellen Belastungen, Bruxismus und Pressen, extrem tiefer Biss, Deckbiss, hoher und spitzer Gaumen etc.
  9. Gnathologisch gestaltete Totalprothesen gelten als gleichartige Versorgung.
  10. Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Festzuschussbefunde: 4.1; 4.2; 5.4

Gerichtsurteile

Beschlossen durch