BEMA Bewertungszahl:
250
BEMA Nr.:
97a(i)
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Abkürzung:
E
Beschreibung
Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer
Leistung
- Planung und Aufstellen eines Heil- und Kostenplanes
- Abformungen
- einfache Relationsbestimmung (Bissnahme)
- Verwendung einfacher (einarmiger) Halteelemente
- Farbbestimmung
- Einproben
- Einpassen bzw. Einfügen
- Nachbehandlung
Dokumentation
- Patienteninformation über Versorgungsalternativen und ggf. entstehenden Eigenanteil
- Angabe des Kiefers/Bereich
- Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
- Farbbestimmung
- Trage- und Pflegehinweise
Dokumentation (PDF)
Abrechenbar je:
je OK-Prothese
Abrechnungsbestimmungen
- Mit einer Leistung nach der Nr. 97 a sind folgende Leistungen abgegolten:
- anatomische Abformung (auch des Gegenkiefers)
- Bissnahme
- Farbbestimmung
- Einprobe
- Eingliedern
- Nachbehandlung
- Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene Prothese in den vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen festgelegten Ausnahmefällen gem. § 30 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind die Nrn. 97 a und 97 b abrechnungsfähig und bei der Abrechnung als Nr. 97 a i und 97 b i zu kennzeichnen.
Zusatzleistung abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers wird die Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
- Für die Versorgung eines Kiefers mit einem Restzahnbestand von bis zu drei Zähnen wird für die Versorgung mit einer Cover-Denture-Prothese die Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
- Eine Interimsprothese für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers wird nach Bema-Nr. 97 abgerechnet (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
- Eine Immediatprothese für die Versorgung eines zahnlosen Kiefers nach Bema-Nr. 97 (97a Oberkiefer/97b Unterkiefer).
- Für die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Löffel bei Kombinationszahnersatz kann die Bema-Nr. 98a neben Bema-Nr. 97a/b abgerechnet werden.
- Für eine Funktionsabformung mit individuellem Löffel kann die Bema-Nr. 98b (Oberkiefer) bzw. 98c (Unterkiefer) zusätzlich abgerechnet werden.
- Eine Stützstiftregistrierung nach Bema-Nr. 98d kann neben Bema-Nr. 97a/b abgerechnet werden, wenn die einfache Ermittlung der Bissverhältnisse nicht ausreicht.
- Bei der Versorgung eines Kiefers mit einer Total-/Cover-Denture-Prothese nach Bema-Nr. 97a oder 97b kann in besonders begründeten Ausnahmefällen eine Metallbasis nach Bema-Nr. 98e in Ansatz gebracht werden, z. B. bei: Torus palatinus, Exostosen, besonderer Empfindlichkeit der abgedeckten Mundschleimhaut bei Verwendung von Prothesenkunststoff, hohem Bruchrisiko bei atypischen kaufunktionellen Belastungen, Bruxismus und Pressen, extrem tiefer Biss, Deckbiss, hoher und spitzer Gaumen etc.
- Gnathologisch gestaltete Totalprothesen gelten als gleichartige Versorgung.
- Die Bema-Nr. 89 kann für die Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Festzuschussbefunde: 4.1; 4.2; 5.4