Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung
Profil- oder Enface-Fotografie mit diagnostischer Auswertung
Leistung
- Profil- oder En-face-Fotografie mit diagnostischer Auswertung
- extraorale Aufnahmen (frontal seitlich)
Dokumentation
- Art und Weise der diagnostischen Auswertung und ihre Dokumentation ist nicht, wie z. B. bei der BEMA-Nr. 7a, näher bestimmt.
- Datum, Anzahl und Gebiet der Aufnahmen
- die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind zu beachten
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Profil- oder en-face-Fotografie mit diagnostischer Auswertung, je Aufnahme
- Eine Leistung nach Nr. 116 ist im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu viermal abrechnungsfähig.
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Profil- oder en-face-Fotografie mit diagnostischer Auswertung, je Aufnahme
- Je zweimal Profil- und Frontalfotos mit je einer Auswertung: E-line im Profilbild (o. ä.) und Symmetriebeurteilung im frontalen Bild (Mittel-Vertikale o.ä.).
- Nicht für intraorale Bilder oder digitale Aufnahmen (inkl. Bildbearbeitung) zur extraoralen Beurteilung und Planung.)
- Jede weitere Fotografie ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
- Die Abrechnungsfähigkeit wird auf vier Fotografien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung beschränkt. Die 5. und jede weitere Fotografie ist nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
- In der Abrechnungsbestimmung zur Nr. 116 wird, wie auch bei den Nrn. 117 und 118 geregelt, dass die Abrechnungsfähigkeit dieser Leistungen "im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung" beschränkt ist. Dabei zählen auch die diagnostischen Leistungen mit, die vor Beginn der kieferorthopädisch-therapeutischen Phase erbracht werden.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
Profil- und Enface-Fotografie mit diagnostischer Auswertung als Entscheidungshilfe für Therapiemaßnahmen, soweit Abweichungen von einem geraden Profil, periorale Verspannungen oder Habits vorliegen, die einen zwanglosen Mundschluss unmöglich machen
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss