122a Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
21
BEMA Nr.
122a
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung

Leistung

KFO Kontrollen

  • für die Urlaubsvertretung / Notdienstpatienten von Fremdpraxen
  • ggf bei KFO-Schmerzbehandlung Asyl-Patienten (Positivliste)  
  • individuell gefertigte Apparaturen ( individuell gefertigte Mundvorhofplatte, Platte mit Zungengitter, funktionskieferorthopädisches Gerät) bei KIG D5 oder O4 
  • Angabe des Behandlungsbedarfsgrades KIG O4 oder D5)
  • Kontrollergebnis
  • vorgenommene Maßnahme am Behandlungsmittel

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

je Sitzung
BEMA
Gesetzlich abrechnen

1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.

2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.

- während laufender kieferorthopädischen Behandlung  (119/120)
- für konfektionierte Mundvorhofplatte

Kommentartext
  1. Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
  2. Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle
KZBV