BEMA Bewertungszahl:
21
BEMA Nr.:
122a
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung
Leistung
KFO Kontrollen
- für die Urlaubsvertretung / Notdienstpatienten von Fremdpraxen
- ggf bei KFO-Schmerzbehandlung Asyl-Patienten (Positivliste)
- individuell gefertigte Apparaturen ( individuell gefertigte Mundvorhofplatte, Platte mit Zungengitter, funktionskieferorthopädisches Gerät) bei KIG D5 oder O4
Dokumentation
- Angabe des Behandlungsbedarfsgrades KIG O4 oder D5)
- Kontrollergebnis
- vorgenommene Maßnahme am Behandlungsmittel
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.
Abrechenbar je:
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
- angefallene Material- und Laborkosten nach BEL
- u. v. m.
- u. v. m.
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120)
- für konfektionierte Mundvorhofplatte
- für konfektionierte Mundvorhofplatte
Kommentare / Hinweise
- Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
- Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
- Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle:
KZBV