BEMA Bewertungszahl:
50
BEMA Nr.:
14
Behandlungsbereich:
Kronen
Beschreibung
Konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Leistung
- Präparieren eines Zahnes
- Einfügen einer Zahnkrone aus Metall (in der Regel im Seitenzahnbereich) oder Kunststoff an einem Milchzahn, die Aussnahme besteht hier nur dann für bleibende Zähne, wenn:
- eine Versorgung des Zahnes durch eine Füllungsteherapie nicht gegeben ist
- eine Versorgung durch eine definitive Krone in absehbarer Zeit nicht möglich ist
- Einproben
- inkl. Material - und Laborkosten
- Nachkontrolle
Dokumentation
- Zahnangabe
- Grund der Kronenanfertigung
- Art/Material der Krone
- verwendetes Material
Abrechenbar je:
Krone
Abrechnungsbestimmungen
• Das Wiederbefestigen einer Krone kann über den erneuten Ansatz der BEMA 14 in Ansatz gebracht werden
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- Material- und Laborkosten sind nicht gesondert berechenbar
- Kann bei erwachsenen Patienten nicht in Ansatz gebracht werden, wobei die Altersgrenze in der pädiatrischsen Zahnheilkunde nicht näher definiert ist
- Kann bei erwachsenen Patienten nicht in Ansatz gebracht werden, wobei die Altersgrenze in der pädiatrischsen Zahnheilkunde nicht näher definiert ist
Kommentare / Hinweise
- Die Nr. 14 kann nur bei Kindern und Jugendlichen abgerechnet werden.
- In der Regel wird die Versorgung mit konfektionierten Kronen bei Milchmolaren angewandt. In Ausnahmefällen kann auch eine entsprechende Versorgung des Sechsjahresmolaren, bleibenden Prämolaren oder Schneidezähnen indiziert sein.
- Materialkosten konfektionierter Kronen können nicht zusätzlich abgerechnet werden. Sie sind mit der Nr. 14 abgegolten.
- Sind Aufbaufüllungen unter der konfektionierten Krone notwendig, ist daneben die Nr. 13a oder 13b abrechenbar.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss