56c Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion

BEMA Bewertungszahl:
48
BEMA Nr.:
56c
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Abkürzung:
Zy3

Beschreibung

Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion

Leistung

  • Bildung eines Mucoperiostlappens
  • Entfernen des Knochens durch Fräsen oder Handinstrumente und die Darstellung der Zyste
  • Anwendung von Hilfsmitteln, z. B. spezielle Fräsen
  • vollständige Entfernung des Zystenbalgs
  • Vernähen des Mucoperiostlappens über der entstandenen Höhle
  • Glätten der Knochenränder, Stillung einer kleinen Blutung
  • primäre Wundversorgung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung, Einverständniserklärung des Patienten
  • Zahnangabe
  • besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Abrechenbar je:
Zyste

Abrechnungsbestimmungen

  1. Das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten ist nicht nach Nr. 56 abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Zystenoperation durch Zystektomie oder durch Zystostomie wird danach unterschieden, ob sie in Verbindung mit einer Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion steht oder nicht.
  2. Unter Zystektomie versteht man die völlige Entfernung des Zystenbalges mit möglichst dichter Wundnaht (Op. nach Partsch II).
  3. Eine Zystektomie als selbständige Leistung kommt in der Regel dann zur Abrechnung, wenn es sich um zahnlose Zysten (z.B. Residualzysten) oder um einen zeitlich versetzten Zweiteingriff nach Extraktionen des die Zyste verursachenden Zahnes handelt.
  4. Bei der Zystostomie wird die Zyste zu einer Nebenhöhle der Mund-, Nasen- bzw. Kieferhöhle gemacht (Op. nach Partsch I).
  5. Die Erstversorgung der Wunde, ggf. einschließlich Naht oder Tamponade, ist im Leistungsansatz enthalten.
  6. Eine sorgfältige Dokumentation der Zyste und des operativen Aufwands bei der Entfernung ist insbesondere bei den Zystenentfernungen im Zusammenhang mit Osteotomien und Wurzelspitzenresektionen erforderlich.
  7. Für den Versand des Untersuchungsmaterial kann das Porto berechnet werden (Bema-Nr. 602).
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Das Landessozialgericht Hessen hat im Urteil vom 27.05.2015 (Akz. L 4 KA 50/12) beschlossen, dass röntgenologische Belege die Ausdehnung einer Zyste dokumentieren müssen. Diese Dokumentation ist in der Praxis aufzubewahren.

"Hinsichtlich der Zystenoperationen gelte grundsätzlich zu beachten, dass für die Abrechnung der Zystektomie nach Nr. 56a/c (Zy1/Zy3) neben dem Röntgenbefund ein zusätzlicher, nach Art und Inhalt einer Zystenoperation entsprechender, chirurgischer Mehraufwand (zusätzliche Kieferresektion, Entfernung eines Zystenbalges, Säuberung von Zystenresten) Voraussetzung sei. Dem Röntgenbefund komme dabei im Rahmen der Abrechnungsprüfung die primäre Bedeutung zu. Aus fachlichen und haftungsrechtlichen Gründen sei der Röntgenbefund ohnehin als unverzichtbar anzusehen. In der ersten Stufe zur Beurteilung der Abrechnungsfähigkeit der Zystenentfernung werde das präoperative Röntgenbild beurteilt. Sei bei radikulären Zysten die zystische Aufhellung im Röntgenbild in der erkennbaren größtmöglichen Ausdehnung )10mm (Zahnfilm) bzw.) 12mm (OPG), bei follikulären Zysten neben Weisheitszahnentfernungen die perikoronare Aufhellung ) 3mm (OPG), bestehe der operative Mehraufwand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit. Wenn das präoperative Röntgenbild keine größere Aufhellung zeige, sei der operative Mehraufwand nachgewiesen, wenn ein pathohistologischer Befund die Diagnose einer Zyste bestätige und die Summe der Einzelpräparate einen bestimmten Durchmesser (von )9mm (halber Umfang einer im Durchmesser 6mm großen Zyste)) ausweise. Ergänzend dazu könne der Mehraufwand auch durch einen intraoperativen Operationsbericht oder einem exakt dokumentierten Befund nachgewiesen werden. Nicht jede geringfügige röntgenologisch sichtbare Aufhellung rechtfertige die Abrechnung einer Leistung nach Nrn. 56 a bis d (Zy1 bis Zy4). Selbst bei Vorhandensein von echtem zystischem Gewebe löse dessen notwendige Entfernung in der unmittelbaren Peripherie eines (verlagerten) Zahnes nicht die Position "Zystektomie" aus. Die Abrechnungsbestimmung 1 zu den Nrn. 56 a bis d stelle klar, dass das Auskratzen von Granulationsgewebe oder kleinen Zysten in einer Extraktions-oder Osteotomiewunde nicht nach Nr. 56 BEMA berechnet werden könne."

Beschlossen durch