BEMA Bewertungszahl:
0
BEMA Nr.:
7928
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen
Abkürzung:
7928
Beschreibung
Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit von bis zu 8 Stunden
0,42 € je zurückgelegten Kilometer plus 56,00 €
Leistung
Entschädigung für den Reiseaufwand bei einem Besuch
Dokumentation
- Datum/Uhrzeit
- Entfernung
- Verkehrsmittel
- Grund des Besuchs
- Maßnahmen
Abrechenbar je:
Besuch
Abrechnungsbestimmungen
keine
Kommentare / Hinweise
- Mit dem Wegegeld werden alle anfallenden Fahrtkosten abgegolten, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird.
- Das Wegegeld wird - abhängig von der Entfernung des besuchten Ortes von der Praxisstelle - berechnet. Praxisstelle ist der Ort, an der der Zahnarzt üblicherweise seiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Bei mehreren Praxisstellen (Zweigpraxen, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften etc.) ist der Ort ausschlaggebend, von dem aus der Weg angetreten wird.
- Bei einem Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus ist das Wegegeld von dort aus zu berechnen.
- Besucht der Zahnarzt mehrere Patienten an einer Besuchsstelle, so hat er das Wegegeld - unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versicherungsstatus - zu gleichen Teilen den Patienten anteilig in Rechnung zu stellen.
- Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxis des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs werden 0,42 € für jeden vollen zurückgelegten Kilometer abgerechnet.
- Das Wegegeld wird auf der Grundlage des Radius um die Praxis ermittelt, hingegen wird die Reiseentschädigung nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern für Hin- und Rückweg abgerechnet. Die Anzahl der gefahrenen Kilometer ist anzugeben.
- Bei einer Abwesenheit bis zu 8 Stunden ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 56,00 € zusätzlich berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss