BEMA Bewertungszahl:
50
BEMA Nr.:
98h/2
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Verwendung von gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen, zu den Bewertungszahlen nach Nr. 96 oder Nr. 98 g zusätzlich (nicht bei Interimsprothesen)
h/2 bei Verwendung von mindestens 2 Halte- und Stützvorrichtungen
Leistung
• Planung und Verwendung von mindestens zwei geg. Halte- und Stützvorrichtungen
Dokumentation
- Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors
- Angabe der klammertragenden Zähne
Abrechenbar je:
je Modellgußprothese
Abrechnungsbestimmungen
1. Eine Leistung nach der Nr. 98 h ist eine ergänzende Position zur Leistung nach Nr. 96 und ist deshalb nur im Zusammenhang mit dieser Nummer abrechnungsfähig.
2. Eine Leistung nach der Nr. 98 h kann je Kiefer nur einmal abgerechnet werden.
Zusatzleistung abrechenbar
Zusatzleistung nicht abrechenbar
Kommentare / Hinweise
- Gegossene Halte- und Stützvorrichtungen nach Nr. 98 h haben durch Klammerarme Haltefunktion und befestigen somit die partielle Prothese an den Restzähnen, die Auflage stützt die partielle Prothese auf den Restzähnen parodontal ab.
- Bei der Verwendung einer komplizierten Halte- und Stützvorrichtung kann nur die Nr. 98h/1 abgerechnet werden. Die Abrechnung der Nr. 98h/2 setzt die Verwendung von mindestens zwei komplizierten Halte- und Stützvorrichtungen voraus.
- Die Bema-Nr. 98h/1 oder 98h/2 kann nur einmal je Prothese abgerechnet werden.
- Wird eine partielle Kunststoffprothese mit gegossenen Halte- und Stützvorrichtungen an den Restzähnen verankert und abgestützt, kann die Nr. 98 h auch ohne Nr. 98 g neben der Nr. 96 abgerechnet werden.
- Wird eine Prothese um eine gegossene Halte- und Stützvorrichtung erweitert oder ist beim Ersatz einer gegossenen Halte- und Stützvorrichtung eine Neuplanung erforderlich, erfolgt die Abrechnung der Bema-Nr. 98 h neben der Bema-Nr. 100.
- Wird eine gegossene Halte- und Stützvorrichtung nur wiederbefestigt oder ohne Neuplanung nach Bruch erneuert, kann dieBema-Nr. 98 h nicht neben der Bema-Nr. 100 abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss