BEMA Bewertungszahl:
9
BEMA Nr.:
Ä1
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Abkürzung:
Ber
Beschreibung
Beratung eines Kranken, auch fernmündlich
- auch für telefonische Beratung
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Leistung
- Beratende Tätigkeit des Zahnarztes von Angesicht zu Angesicht oder fernmündlich
Dokumentation
- Thema / Inhalt der Beratung
- Dauer der Beratung
- Art der Beratung (telefonisch oder persönlich)
- auftretende Schwierigkeiten (Verständnisprobleme etc.)
- Reaktion des Patienten (hat er es verstanden?)
- Uhrzeit bei wiederholtem Ansatz pro Tag
- Name der Bezugsperson, mit der gesprochen wurde (gegebenenfalls auch in welchem Verwandtenverhältnis diese Person zum Patienten steht)
Abrechenbar je:
Behandlungsquartal
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann als alleinige Leistung oder neben der ersten zahnärztlichen Leistung abgerechnet werden. Sie kann jedoch neben Nr. 01 nicht abgerechnet werden, wenn beide Leistungen in derselben Sitzung erbracht werden. Ferner kann eine Beratungsgebühr nicht neben einer Gebühr für einen Besuch abgerechnet werden.
- Wenn in dem Behandlungsfall bereits eine Beratungs- oder Besuchsgebühr abgerechnet worden ist, kann auch neben der ersten zahnärztlichen Leistung eine Beratungsgebühr nicht abgerechnet werden.
- Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann nicht anstelle einer Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden.
- Über die Nrn. Ä1, 01k und 01 hinausgehende Möglichkeiten der Abrechnung einer Untersuchung und/oder Beratung bestehen nicht.
- Eine Leistung nach Nr. Ä1 zum Zwecke des Abschlusses einer zahnärztlichen Behandlung ist keine abrechnungsfähige Leistung.
- Die Tatsache, dass sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume erstreckt (z. B. Wurzelbehandlung, Maßnahmen nach chirurgischen Eingriffen), berechtigt für sich allein den Zahnarzt nicht, in jedem neuen Abrechnungszeitraum die Nr. Ä1 abzurechnen.
- Erstreckt sich ein Krankheitsfall über mehrere Abrechnungszeiträume (Quartale), so ist nach voraufgegangener Leistung nach Nr. 01 oder Ä1 die Nr. Ä1 im Folgequartal nur abrechnungsfähig, wenn zwischen der Leistung nach Nr. 01 oder Ä1 im Vorquartal und der Leistung nach Nr. Ä1 im Folgequartal ein Zeitraum von 18 Kalendertagen überschritten ist, es sei denn, die Behandlung in diesem Folgequartal geht über den nach Nr. 01 oder Ä1 erhobenen Befund hinaus. Als alleinige Leistung ist die Nr. Ä1 immer abrechnungsfähig.
- Eine Leistung nach Nr. Ä1 kann nicht im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung abgerechnet werden. Sie ist jedoch dann während einer kieferorthopädischen Behandlung abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.
Zusatzleistung nicht abrechenbar
• in der selben Sitzung
• neben einer anderen als der ersten zahnärztlichen Leistung pro Quartal
• anstelle einer anderen Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung
• zum Zwecke des Abschlusses einer Behandlung
• im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn sie nicht anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
• für Terminvereinbarungen
• bei einem Quartalswechsel, wenn die 18 Tagesfrist nicht abgelaufen ist
• Beratung, die nicht durch den Zahnarzt erfolgt ist
• anstelle einer anderen Gebühr für eine andere zahnärztliche Leistung
• zum Zwecke des Abschlusses einer Behandlung
• im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung, wenn sie nicht anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient
• für Terminvereinbarungen
• bei einem Quartalswechsel, wenn die 18 Tagesfrist nicht abgelaufen ist
• Beratung, die nicht durch den Zahnarzt erfolgt ist
- im Zusammenhang mit Besuchsgebühren nach Bema 151 bis Bema 155 und owie Verweilgebühren nach den GOÄ-Nrn. Ä7560 bis Ä7566
Kommentare / Hinweise
- Nach den Richtlinien soll die zahnärztliche Behandlung mit der eingehenden Untersuchung beginnen. Im Schmerzfall kann die Bema-Nr. Ä1 neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Behandlungsfall abgerechnet werden. Dies gilt auch, wenn eine Untersuchung im Halbjahr bereits erfolgt und deshalb nicht mehr abrechnungsfähig ist.
- Neben den Besuchsleistungen (Bema-Nrn. 151, 152, 154, 155), der Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps (Bema-Nr. 02) und der Verweilgebühr (GOÄ-Nr. 56) kann keine Bema-Nr. Ä1 abgerechnet werden.
- Die Ä1 kann nicht statt einer anderen Leistung abgerechnet werden. Allerdings: Erbringt der Zahnarzt eine Beratung und eine zahnärztliche Leistung, die niedriger honoriert ist als die Bema-Nr. Ä1, kann die höher bewertete Leistung angesetzt werden. Eine Dokumentation des Beratungsinhalts muss im Krankenblatt erfolgen.
- Die Durchführung der Bema-Nr. Ä1 ist eine zahnärztliche Leistung und nicht delegierbar.
- Das Ausstellen eines Rezeptes löst eine abrechnungsfähige Leistung nach Bema-Nr. Ä1 aus, wenn der Patient durch den Zahnarzt beraten wurde (Dokumentation!)
- Wird der Patient innerhalb einer Arzt-Patienten-Begegnung über verschiedene Inhalte beraten, die unterschiedlichen Versorgungssystemen zuzurechnen sind, kann die Beratung eines Kassenpatienten in zwei einzelne abrechnungsfähige Beratungseinheiten unterteilt werden, z.B. die Beratung zu einer vertragszahnärztlichen Fragestellung und zusätzlich eine Beratung, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der GKV fällt (z.B. eine Implantatberatung). In diesem Fall wäre es möglich, die Ä1 für die Beratung der vertragszahnärztlichen Behandlung über die KZV abzurechnen und die Implantatberatung dem Patienten zusätzlich nach GOÄ-Nr. 1 (PKV) privat in Rechnung zu stellen.
- Berechnungsfähig:
- als alleinige Leistung immer
- neben der ersten zahnärztlichen Leistung im Quartal
- bei Quartalswechsel im selben Krankheitsfall im Abstand von 18 Tagen zwischen der letzten Ä1 oder 01 im Vorquartal
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss