Grundlegendes
Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Beschreibung
Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps
Leistung
- Betreuung des Patienten
- Überwachung des Kreislaufes
- Blutdruckmessung
- der zusätzliche Zeitwaufwand muss dem Zahnarzt selbst entstehen
Dokumentation
- Grund für Ohnmacht
- durchgeführte Maßnahmen
- Dauer
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Neben einer Leistung nach der Nr. 02 ist für dieselbe Sitzung eine Leistung nach der Nr. Ä1 nicht abrechnungsfähig.
- Ohnmacht
- Kollaps
- je Sitzung
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Bei Ohnmacht oder Kollaps außerhalb der Sprechstunde kann die Nr. 03 neben der Nr. 02 abgerechnet werden.
- Der zusätzliche Zeitaufwand muss für den Zahnarzt selbst durch die Behandlung und Betreuung des Kranken entstanden sein. Eine Ruhezeit des Kranken, wenn dieser also allein oder von der Zahnärztlichen Fachangestellten beaufsichtigt ausruht, wird nicht als Zeitaufwand des Zahnarztes gerechnet.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext
Zur Abrechnungsgrundlage dient der Notfall des Patienten, eine reine Überwachung während einer Behandlung erfüllt nicht die Leistungsbeschreibung