02 Hilfeleistung Ohnmacht oder Kollaps

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
20
BEMA Nr.
02
Abkürzung
Ohn
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Beschreibung

Hilfeleistung bei Ohnmacht oder Kollaps

Leistung
  • Betreuung des Patienten
  • Überwachung des Kreislaufes
  • Blutdruckmessung
  • der zusätzliche Zeitwaufwand muss dem Zahnarzt selbst entstehen
  • Grund für Ohnmacht
  • durchgeführte Maßnahmen
  • Dauer
je Sitzung
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Neben einer Leistung nach der Nr. 02 ist für dieselbe Sitzung eine Leistung nach der Nr. Ä1 nicht abrechnungsfähig.


  • Ohnmacht
  • Kollaps
  • je Sitzung

- für zwischenzeitliche Erhohlungsphasen des Patienten
- bei Betreuung, Hilfeleistung durch eine andere Person als den Behandler selbst

Kommentartext
  1. Bei Ohnmacht oder Kollaps außerhalb der Sprechstunde kann die Nr. 03 neben der Nr. 02 abgerechnet werden.
  2. Der zusätzliche Zeitaufwand muss für den Zahnarzt selbst durch die Behandlung und Betreuung des Kranken entstanden sein. Eine Ruhezeit des Kranken, wenn dieser also allein oder von der Zahnärztlichen Fachangestellten beaufsichtigt ausruht, wird nicht als Zeitaufwand des Zahnarztes gerechnet.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

Zur Abrechnungsgrundlage dient der Notfall des Patienten, eine reine Überwachung während einer Behandlung erfüllt nicht die Leistungsbeschreibung