BEVa Befundevaluation nach AIT

BEMA Bewertungszahl:
32
BEMA Nr.:
BEVa
Behandlungsbereich:
Parodontologie
Abkürzung:
BEVa

Beschreibung

Die neu in den BEMA aufgenommene Leistung BEVa dient der Verlaufskontrolle und Planung der weiteren Therapieschritte (UPT oder chirurgische Therapie)
 

Leistung

  • Verlaufskontrolle und Planung der weiteren Therapieschritte (UPT oder chirurgische Therapie)
  • Dokumentation umfasst:
    • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
    • Zahnlockerung
    • Furkationsbefall
    • Röntgenbefund: röntgenologischen Knochenabbau und Angaben des Knochenabbau (%/Alter)
       

Dokumentation

  • Sondierungstiefen und Sondierungsblutung
  • Zahnlockerung
  • Furkationsbefall
  • Röntgenbefund: röntgenologischen Knochenabbau und Angaben des Knochenabbau (%/Alter)
  • Inhalte Patientengespräch/ Aufklärung weitere Vorgehensweise
  • Aufklärung über UPT bzw. CPT
Abrechenbar je:
Behandlungsfall

Abrechnungsbestimmungen

1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie erfolgt grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Antiinfektiösen Therapie gemäß Nr. AIT. Im Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chirurgischen Therapie gemäß Nr. CPT.

2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe des Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. 

3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leistung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden.

Zusatzleistung abrechenbar

Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!
Aufzählung nicht abschließend, lediglich als Hinweis auf mögliche PAR - neu Positionen gedacht!

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Kommentare / Hinweise

§ 11 Befundevaluation
Drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie erfolgt die erste Evaluation der parodontalen Befunde. Die hierzu notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst:

1. Sondierungstiefen und Sondierungsblutung an mindestens zwei Stellen pro Zahn eine davon mesioapproximal und eine davon distoapproximal. Liegt die Sondierungstiefe zwischen zwei Millimetermarkierungen, wird der Wert auf den nächsten ganzen Millimeter aufgerundet,

2. Zahnlockerung:

  • Grad 0 = normale Zahnbeweglichkeit,
  • Grad I = gering horizontal (0,2 mm – 1 mm),
  • Grad II = moderat horizontal (mehr als 1 mm),
  • Grad III = ausgeprägt horizontal (mehr als 2 mm) und in vertikaler Richtung.

3. Furkationsbefall:

  • Grad 0 = keine Furkationsbeteiligung sondierbar,
  • Grad I = bis 3 mm in horizontaler Richtung sondierbar,
  • Grad II = mehr als 3 mm in horizontaler Richtung, jedoch nicht durchgängig sondierbar,
  • Grad III = durchgängig sondierbar.

Der Röntgenbefund umfasst den röntgenologischen Knochenabbau sowie die Angabe Knochenabbau (%/Alter).
Der Vergleich mit den Befunddaten erlaubt die zielgenaue Planung des weiteren Vorgehens.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
1. Fristverletzungen nach den Nrn. BEVa oder BEVb BEMA Bei einer Überschreitung der im BEMA geregelten Frist (drei bis sechs Monate nach Beendigung der antiinfektiösen Therapie / chirurgischen Therapie) muss ab dem ersten Tag eine Begründung (z. B. längere Erkrankung der Versicherten bzw. des Versicherten) im Feld „Bemerkung“ bei der Abrechnung des Behandlungsfalles dokumentiert werden. Eine Überschreitung der Frist wird bei vorliegender Begründung bis zu 12 Monate nach der letzten Sitzung, in der eine Leistung nach den Nrn. AITa oder AITb bzw. CPTa oder CPTb BEMA erbracht wurde, toleriert. Darüberhinausgehende Fristverletzungen werden nicht zur Abrechnung zugelassen. Da bei einer Fristverletzung über die genannten 12 Monate hinaus die Wirtschaftlichkeit des gesamten Behandlungsfalles fraglich ist, ist unter Beachtung der Hinweise unter 3. der Abbruch der Behandlung gegenüber der Krankenkasse zu erklären. Eine vom richtliniengemäßen Zeitrahmen abweichende, zu frühe Durchführung der Befundevaluationen nach den Nrn. BEVa oder BEVb BEMA kann nicht akzeptiert werden. Die Abrechnungsbestimmungen des BEMA legen bestimmte Mindestabstände fest, diese sind einzuhalten. Kommentar KZV Hessen
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Beschlossen durch