GOÄ Kategorie
L. Chirurgie, Orthopädie
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung
Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspäne)
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Gesetzlich abrechnen
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- je freier Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung innerhalb eines operativen Eingriffs bei nicht ortsgleicher Entnahme und Implantationsstelle (Nr. 2255)
- einmal je Operationsgebiet für ein oder mehrere Knochenteile bzw. Knochenspäne
- Zuschläge (Operationsmikroskop, Laser, ambulante Operation) nach den Nrn. 440 bis 445 sind als vertragszahnärztliche Leistungen nicht abrechenbar.
- Die Verpflanzung nach GOÄ Nr. 2255 beinhaltet sowohl die Entnahme als auch die Einbringung des Knochens oder der Knochenspäne.
- In der Rechtsprechung wird Wert darauf gelegt, dass Entnahmestelle und Implantationsort des Knochens nicht ortsgleich sind.
- Die GOÄ Nr. 2255 beinhaltet ebenfalls die primäre Wundversorgung.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zugriff auf diese GOÄ-Leistung ist gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nur im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen möglich.
Leistungsinhalt
- freie Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung zugleich
- einschließlich primärer Wundversorgung
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- je freier Knochenverpflanzung, also Entnahme und Einpflanzung innerhalb eines operativen Eingriffs bei nicht ortsgleicher Entnahme und Implantationsstelle (Nr. 2255)
- einmal je Operationsgebiet für ein oder mehrere Knochenteile bzw. Knochenspäne
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss