2254 Implantation von Knochen

Gebührenziffer:
2254
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Implantation von Knochen

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
83
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Leistungsinhalt

  • Bei der Knocheneinpflanzung (Implantation) nach Nr. 2254 wird Spenderknochenmaterial wie z.B. kältekonservierter Gefrierbankknochen oder speziell vorbehandelter Rinderknochen (heterologer oder allogener Knochen) in Form von Knochenspänen oder -blöcken in den Kiefer oder in pathologisch veränderte Strukturen des Kiefers, z.B. nach Zystenentfernungen und Traumata eingebracht.
  • primäre Wundversorgung

Kommentare / Hinweise

  1. Die Nr. 2254 ist außerdem berechenbar für die Anwendung der Knochendeckelmethode (Khoury 1986) für den Zugang bei der Wurzelspitzenresektion unterer Molaren neben den BEMA-Nrn. 54b–c. Die Nr. 2254 ist auch für den Mehraufwand der Knochendeckelmethode für den operativen Zugang bei der Eröffnung und Ausräumung der Kieferhöhle bzw. der Radikaloperation der Kieferhöhle nach den Nrn. 1485 bzw. 1486 abrechenbar.
  2. Die BEMA-Nrn. 51a oder b sind daneben nicht abrechenbar.
  3. Voraussetzung für die Erbringung und Abrechnung dieser Leistung im Zusammenhang mit einer Wurzelspitzenresektion an unteren Molaren oder einer Kieferhöhlenrevision ist die begründbare Notwendigkeit im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 Abs. 1 SGB V) und zur Dokumentation des Mehraufwandes dieses Operationsverfahrens eine exakte intraoperative Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen.
  4. je alleiniger Knocheneinpflanzung einmal je Operationsgebiet

  5. für ein oder mehrere Knochenteile bzw. Knochenspäne

  6. für die Knochendeckelmethode bei der Wurzelspitzenresektion unterer Molaren

  7. ggf. zusätzlich berechenbar Kosten für Gefrierbankknochen, heterologen Knochen, lyophilisierten allogenen Knochen oder Knorpel und für alloplastische Materialien (unterschiedliche Regelungen in den KZV-Bereichen beachten)

  8. Zuschläge (Operationsmikroskop, Laser, ambulante Operation) nach den Nrn. 440 bis 445 sind als vertragszahnärztliche Leistungen nicht abrechenbar.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Privat abrechnen

Punktzahl:
739
(1) 43,07 (2.3) 99,07 (3.5) 150,76
Abrechenbar je:
Operationsgebiet

Abrechnungsbestimmungen

  1. Der Zugriff auf diese GOÄ-Leistung ist gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nur im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen möglich.

zusätzlich berechnungsfähig

• GOÄ 2253 und 2254 nebeneinander nur unter der Voraussetzung berechenbar, dass eine Mindestdistanz von 24 Stunden zwischen der Entnahme und der Implantation des Knochens besteht.

Kommentare

  1. Diese Leistung kann von Zahnärzten gem. § 6 Abs. 2 GOZ nur im Zusammenhang mit der Behandlung von Kieferbrüchen berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss