Grundlegendes
Neurolyse, als selbstständige Leistung
Gesetzlich abrechnen
Für das chirurgische Auslösung eines Nervs als selbstständige Leistung (Nr. 2583)
Kommentare & Hinweise
Unter einer Nervlösung (Neurolyse) wird die chirurgische Auslösung eines Nervs aus seiner vorbestehenden Umgebung verstanden. Im Bereich der zahnärztlichen Chirurgie können verschiedene Situationen eine Nervlösung notwendig machen.
Nervlösungen sind u. a. erforderlich, wenn chirurgische Eingriffe am Unterkieferknochen in Bereichen durchgeführt werden, in denen der Unterkiefernerv (Nervus mandibularis) bzw. dessen Teillast, der Kinnnerv (Nervus mentalis), verlaufen. Dies ist häufiger der Fall bei der operativen Entfernung unterer Backenzähne, insbesondere verlagerter Weisheitszähne, deren Wurzeln den Unterkiefernerv (Nervus mandibularis) derart umgreifen können, dass der Nerv im Rahmen der Zahnentfernung aus dieser engen räumlichen Beziehung ausgelöst werden muss und damit während der Operation geschont werden kann. Auch können Neurolysen im Zusammenhang mit der Entfernung von größeren Zysten oder bei der Entfernung von Sequestern oder Fremdkörpern aus dem Unterkieferknochen erforderlich werden.
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Leistungsinhalt
Für die chirurgische Auslösung eines Nervs als selbstständige Leistung (Nr. 2583)
Nicht wenn bei einem anderen chirurgischen Eingriff der Nerv tangiert wurde, oder wenn der Verlauf eines Nervs dargestellt zum Schutz während eines chirurgischen Eingriffes.
Die Berechnung der Neurolyse nach der GOÄ-Nr. 2583 ist nur als selbstständige Leistung berechenbar. Nicht wenn bei einem anderen chirurgischen Eingriff der Nerv tangiert wurde, oder wenn der Verlauf eines Nervs dargestellt zum Schutz während eines chirurgischen Eingriffes.