Gebührenziffer:
5035
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Röntgenaufnahme Teile des Skeletts in einer Ebene, je Teil
Gesetzlich abrechenbar
Abrechnungsbestimmungen
Die GOÄ 5035 ist je Aufnahme, je notwendige separate Projektion (Ebene), einmal berechnungsfähig
Beachte: Die Zahl der notwendigen Röntgenbilder richtet sich nach der jeweiligen klinischen Situation. So kann in einer Sitzung für den gleichen Zahn/das gleiche Gebiet eine unterschiedliche Anzahl von Röntgenbildern notwendig sein.
Hinweis: Hierunter fällt auch die Aufnahme mittels Radiovisiografie.
Röntgenaufnahmen werden als delegierbare Leistungen nach dem „reduzierten“ Gebührenrahmen abgerechnet (1,0 bis max. 2,5-fach).
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Es gilt der reduzierte Gebührenrahmen von 1,0-fach: 9,33€ , 1,8-fach: 16,79 bis 2,5-fach: 23,33€
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: