Gebührenziffer:
A
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Beschreibung
Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
Privat abrechnen
Punktzahl:
70
(1) 4,08 €
(2.3) 9,38 €
(3.5) 14,28 €
Abrechenbar je:
je Inanspruchnahme
Abrechnungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
- Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Spezielle Bestimmungen zu Zuschlag A
- Der Zuschlag nach Buchstabe A ist neben den Zuschlägen nach den Buchstaben B,C und/oder D nicht berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach Buchstabe A ist für Krankenhausärzte nicht berechnungsfähig.
Leistungsinhalt
Zuschlag für eine Beratung und/oder Untersuchung vor oder nach der Sprechstunde, innerhalb der Zeit von 8 Uhr bis 20 Uhr.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018
Der Zuschlag ist nicht berechenbar als Zuschlag für eine Leistung, welche nach Vereinbarung unmittelbar direkt an die reguläre Sprechstunde angrenzt. In zeitlichem Abstand zur eigentlichen Sprechstunde ist der Zuschlag berechenbar, z. B. am sonst sprechstundenfreien Mittwochnachmittag.
Kommentarquelle:
BZÄK