Ä204 Kompressionsverband

GOÄ Kategorie
C. Nicht gebietsbezogene Sonderleistungen
Nummern
Gebührenziffer
Ä204
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz’scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband

Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
11
  • Abrechnungsnummer 8204
Abrechenbar je
Verband
Abrechnungsbestimmungen
  1. Wundverbände nach Ä204, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Fremdkörperentfernung), Infusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung.
  • Kompressions- und/oder Stabilisierungsverbände nach Trauma (Nr. 8204)
  • zirkulärer Verband des Kopfes (Nr. 8204)
  • Wundverbände die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung erbracht wurden, sind Bestandteil dieser Leistung und können nicht zusätzlich berechnet werden.
Kommentartext
  1. Die Abrechnung der Nrn. 8200, 8204 und 8210 erfolgt entweder über den KCH-Erfassungsschein (BEMA-Teil 1 – KCH-Quartalsabrechnung) oder über das Abrechnungsformular für Kiefergelenkserkrankung und Kieferbruch (BEMA-Teil 2 – KG/KB-Monatsabrechnung). Hierbei sind regionale Unterschiede der Vorgaben der Landes-KZVen zu beachten.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Nummern
Punktzahl
95
Faktor
(1.0) 5.34 €
(2.3) 12.29 €
(3.5) 18.7 €
Abrechenbar je
Verband
Abrechnungsbestimmungen
  1. Wundverbände, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung erbracht wurden, sind Bestandteil dieser Leistung und können nicht zusätzlich berechnet werden.Jedoch sind komprimierende Verbände nach chirurgischen Eingriffen auch mehrfach berechnungsfähig.
Kommentartext
  1. Kompressionsverbände können nur berechnet werden, wenn diese zu therapeutischen Zwecken angelegt werden und nicht zur alleinigen Fixierung von Wundverbänden dienen.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
  1. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Trockenlegung des verletzten Gebietes aufgrund starker Salivation.
  2. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erschwerten Zuganges zum Gebiet wegen motorischer Unruhe des Patienten.