Ä253 Injektion, intravenös

Gebührenziffer:
Ä253
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Injektion, intravenös

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
8

Dokumentation

  • Abrechnungsnummer 8253

Abrechnungsbestimmungen

1. Die Leistungen nach den Nrn. 8252 bis 8255 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Kommentare / Hinweise

  1. Kosten für Injektionsmittel (Arzneimittel) können im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht abgerechnet werden. Soweit die Injektionsmittel nicht dem Praxisbedarf oder dem Sprechstundenbedarf zuzuordnen sind (z.B. Injektionsmittel für Schockbehandlung), kann bei geplanten Injektionen eine Einzelverordnung auf den Namen des Patienten erfolgen (ad manus medici). Einzelheiten hierzu regeln die Gesamtvertragspartner und sind bei der zuständigen KZV zu erfragen.

  2. „Injektion zu Heilzwecken (IH)“ zum 01.01.2004 aus der Vertragszahnheilkunde gestrichen

Kommentarquelle:
LRW

Privat abrechnen

Punktzahl:
95
(1) 5,54 (2.3) 12,74 (3.5) 19,38

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.

Kommentare

  1. Die Nr. Ä 253 ist nur berechnungsfähig, wenn sie eine gesonderte Punktion einer Vene beinhaltet.
  2. Die zeitlich zusammenhängende Injektion mehrerer Arzneimittel durch dieselbe Kanüle ist insgesamt nur einmal berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

1. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Schwierigkeit beim Legen des Zugangs aufgrund von „Rollvenen“

2. Erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Schwierigkeit beim Legen des Zugangs aufgrund von extrem schwer zu punktierenden Venen.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht