Ä272 Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer

Privat abrechnen

Punktzahl:
180
(1) 10,49 (2.3) 24,13 (3.5) 36,72

Abrechnungsbestimmungen

Die Leistungen nach den GOÄ 271 oder GOÄ 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.

Die zweimalige Berechnung der Leistungen nach den GOÄ 271 oder GOÄ 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus. Hierbei ist die gesonderte Punktion verschiedener Blutgefäße Voraussetzung für das zweimalige Berechnen der Leistung. Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen und mit den Gebühren abgegolten.

Des Weiteren ist in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt, dass – beider Erbringung der Leistung im Zusammenhang mit einer Anästhesie/ Narkose – das Medikament in der Rechnung anzugeben ist.

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht