Beschreibung
Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Die Leistung nach Nummer 0003 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 0005, 0006, 0007, 0008, 0800 oder 0801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.
Leistungsinhalt
- beratende Tätigkeit des Zahnarztes Mindestdauer 10 Minuten
- beratendes Telefonat, Mndestdauer 10 Minuten
Dokumentation:
- Thema / Inhalt der Beratung
- Dauer der Beratung (mind. 10 Minuten)
- Art der Beratung (telefonisch oder persönlich)
- auftretende Schwierigkeiten (Verständnisprobleme etc.)
- Reaktion des Patienten (hat er es verstanden?)
- Uhrzeit bei wiederholtem Ansatz pro Tag
- Name der Bezugsperson, mit der gesprochen wurde (gegebenenfalls auch in welchem Verwandtenverhältnis diese Person zum Patienten steht)
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018
- Die Beratung muss mindestens 10 Minuten dauern. Die Dokumentation der Zeitdauer ist empfehlenswert, jedoch auch unter Berücksichtigung des genauen Wortlauts von § 12 Abs. 2 Nr. 2 in der Liquidation nicht zwingend erforderlich. Die mehrmalige Berechnung der GOÄ-Nr. 0003 im Behandlungsfall und/oder am selben Tag ist in der Rechnung zu begründen. Bei Berechnung am selben Behandlungstag sind die jeweiligen Uhrzeiten anzugeben.
- Gemäß den Bestimmungen zur GOÄ Nr. 0045 und 0046 ist die 0003 neben oder anstelle dieser Leistungen nicht berechnungsfähig. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
- Nebeneinanderberechnung
Die GOÄ Nr. 0003 ist neben den GOÄ Nrn. 0005 und 0006 berechnungsfähig. Ggf. können die entsprechenden
Zuschläge A, B, C, D sowie ggf. K1 berechnet werden. - Berechnungseinschränkungen für Zahnärzte gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt A.der GOZ:
- Eine Beratungsgebühr nach der GOÄ Nummer 0003 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen ist für Zahnärzte nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach der Nummer 0010 der GOZ oder einer Untersuchung nach den Nummern 0005 oder 0006 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Andere weitere Leistungen dürfen nebender Leistung nach der Nummer 0003 nicht berechnet werden.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
GOÄ-Nr. 3: Eine Beratungsgebühr nach GOÄ-Nr. 3 ist laut GOÄ dann anzusetzen, wenn es sich um eine „eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher“ handelt.
Die GOÄ-Nr. 3 sieht eine Mindestdauer vor (Dauer mindestens 10 Minuten). Rechnet der Zahnarzt eine Gebührenposition aus der GOÄ ab, gelten die allgemeinen Rahmenbedingungen aus dem Paragraphenteil der GOÄ (§ 6 Abs. 2 GOZ), das heißt hier, die Dauer der Beratung ist nach § 12 GOÄ in der Rechnung zu erfassen. In der neuen GOZ findet sich im Übrigen nunmehr eine entsprechende Regelung in § 10 Abs. 2 Punkt 2 GOZ.
Kriterien für eine „das gewöhnliche Maß überschreitende Beratung“ können nach dem GOÄ-Kommentar Lang, Schäfer, Stiel, Vogt (vgl. Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl., 2002, GOÄ-Nr. 3, S. B 5) u. a. auch sein:
- Beratung aufgrund vorliegender Allgemeinerkrankungen (Herzerkrankung, Stoffwechselerkrankung, Bluterkrankheit, Tumorerkrankungen etc.)
- Beratung eines Patienten, der aufgrund seiner persönlichen Struktur (z. B. Depression, Non-Compliance, Verwirrtheit) einer besonders hohen Zuwendung durch den Arzt bedarf
- Beratung als Aufklärungsgespräch z. B. vor einem größeren operativen Eingriff oder einer umfangreichen Therapie.
Die Leistung nach GOZ-Nr. 3 ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach GOZ-Nr. 0010 oder einer Untersuchung nach den GOÄ-Nrn. 5 oder 6. Andere Leistungen dürfen neben der Leistung nach GOZ-Nr. 3 nicht berechnet werden.
Berechnung telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte in der GOÄ
Beschluss 38: GOÄ-Nr. 1 bzw. Nr. 3 originär
Beratung durch den Arzt mittels Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) Hinweis: Die Videoübertragung (z. B. Videosprechstunde) stellt eine besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher dar und berechtigt daher zur originären Berechnung der Ziffer.
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
1.Erheblich erhöhter Zeitaufwand für besonders genaue Besprechung und Ausführung der geplanten Behandlung mit mehreren Therapie- Alternativen
2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund umfangreicher Implantat-Beratung mit unterschiedlichen Therapievorschlägen und Risiken
3.Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten
4.Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund langandauernder psychologischer Führung zur Vermeidung von Behandlungsschwierigkeiten bei „Zahnarzt-Phobie“
5.Überdurchschnittlich erhöhter Zeitaufwand aufgrund detaillierter Ausführungen zu den verschiedenen Füllungsmaterialien
6.Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit da incl. funktionsanalytischen Leistungen, Muskel- und Gelenkbefunden
7. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand, bei Erläuterung der unterschiedlichen kieferorthopädischer Therapieoptionen und Behandlungsmittel