GOÄ Kategorie
E. Physikalisch-medizinische Leistungen
Grundlegendes
Beschreibung
Kurzwellen-, Mikrowellenbehandlung (Anwendung hochfrequenter Ströme)
Abrechnungsart
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- max. einmal je Sitzunge berechnungsfähig
- eine abweichende Vereinbahrung (über 2,5 fach) nach § 2 Abs. 1 GOÄ ist nicht möglich
- Die GOÄ 548 gehört zum sogenannten „reduzierten Gebührenrahmen“ und darf gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ nur zwischen dem 1,0-fachen und dem 2,5-fachen Satz berechnet werden.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Diese Leistung ist im reduzierten Gebührenrahmen zu bemessen.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss