Ä62 Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte

GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
Ä62
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung

Zuziehung eines Assistenten bei operativen belegärztlichen Leistungen oder bei ambulanter Operation durch niedergelassene Ärzte, je angefangene halbe Stunde

Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
17
  • Datum
  • Uhrzeit
  • Dauer
  • Grund für das Hinzuziehen eines Assistenten
  • Name des Assistenten
Abrechenbar je
angefangene halbe Stunde
Abrechnungsbestimmungen

Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.

Nummern
Punktzahl
150
Faktor
(1.0) 8.44 €
(2.3) 19.4 €
(3.5) 29.53 €
Abrechenbar je
angefangene halbe Stunde
Abrechnungsbestimmungen
  1. Wird die Leistung nach Nummer 62 berechnet, kann der assistierende Arzt die Leistung nach Nummer 61 nicht berechnen.
Kommentartext
  1. Die Assistenzgebühr kann auch berechnet werden, wenn der Assistent selbst nicht liquidationsberechtigt ist.
  2. Die Assistenzgebühr kann nicht berechnet werden für die Assistenz von nicht-ärztlichen Mitarbeitern.