Ä75 / 7750 Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

Gebührenziffer:
Ä75
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
15

Dokumentation

  • Datum
  • Grund für den Bericht
  • Adressat des Berichts
  • Versandweg (Mail, Post...)
Abrechenbar je:
je Inanspruchnahme

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrundeliegende Leistung abgegolten.

Leistungsinhalt

  • Beschreibung der wesentlichen anamnestischen Angaben
  • Beschreibung des/der erhobenen Befunde
  • kritische Stellungnahme zu den festgestellten Daten
  • gfls. Differentialdiagnose
  • gfls. Angaben zur Therapie

zusätzlich berechnungsfähig

Kommentare / Hinweise

  1. Versicherungstechnische Auskünfte wie Befund, Anfragen zum Behandlungsbeginn usw. können nach § 670 BGB berechnet werden. Eine Berechnung nach Nr. Ä 75 ist nicht möglich, denn es ist mit diesen Leistungen keine therapeutische Zielsetzung verbunden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Privat abrechnen

Punktzahl:
130
(1) 7,58 (2.3) 17,43 (3.5) 26,52
Abrechenbar je:
je Inanspruchnahme

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht ist mit der Gebühr für die zugrunde liegende Leistung abgegolten, Porto ist zusätzlich gem. § 10 GOÄ berechenbar

Leistungsinhalt

  • Beschreibung der wesentlichen anamnestischen Angaben
  • Beschreibung des/der erhobenen Befunde
  • kritische Stellungnahme zu den festgestellten Daten
  • gfls. Differentialdiagnose
  • gfls. Angaben zur Therapie

zusätzlich berechnungsfähig

Porto/Versandkosten
alle weiteren zahnärztlichen und/oder ärztlichen Leistungen

Kommentare

Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018

  • Eine Mehrfachberechnung für die Berechnung für mehrere Befundberichte an verschiedene Adressaten ist möglich.
  • Die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose ist Bestandteil der Leistungen im Abschnitt O. und nicht gesondert mit der GOÄ. Nr. 0075 berechnungsfähig.
  • In der gleichen Angelegenheit, für die die Nr. 0060 berechnet wird, ist die Berechnung der Geb. Nr.0075 für die schriftliche Mitteilung an den gleichen Konsilpartner nicht berechnungsfähig.
  • Die GOÄ 0075 ist nicht berechnungsfähig für Auskünfte, die der Erstattung oder Feststellung des Versicherungsfalls dienen. Diese Leistung ist nach den Bestimmungen des BGB zu berechnen. (vgl. Positions-Papier der Bundeszahnärztekammer „Honorierung der Auskunftserteilung an Private Krankenversicherungsunternehmen“)

 

Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht