Ä7560 Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich – je angefangene halbe Stunde

Gebührenziffer:
Ä7560
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen – wegen Erkrankung erforderlich – je angefangene halbe Stunde

Gesetzlich abrechenbar

BEMA Bewertungszahl:
20

Dokumentation

  • exakte Zeitangabe
  • Grund des Verweilens

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muß und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.
  • Die Abrechnungsbestimmungen zu den Zuschlägen sind zu berücksichtigen. Bei Abrechnung eines Zuschlags ändern sich die Abrechnungsziffern und deren Bewertungen.
  • Eine Berechnung für die ersten 30 Minuten ist nicht möglich.
  • Bei einer Verweilzeit von exakt 30 Minuten die die Verweilgebühr einmal berechnungsfähig, über 30 Minuten ist sie ein zweites Mal berechenbar. Die Zeitangabe ist genau zu dokumentieren.

Leistungsinhalt

Verweilen ist die tätige Bereitschaft und die Beobachtung des Kranken, ohne dass währenddessen andere abrechenbare Leistungen anfallen. Die Verweilgebühr soll den Zahnarzt dafür entschädigen, dass er während der Verweildauer keine abrechnungsfähige Leistung erbringen kann (BSG 26.04.1978 – 6 RKa 11/77).

Kommentare / Hinweise

Die Leistung nach der GOÄ-Nr. Ä56 kann nur abgerechnet werden, wenn der Zahnarzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde "untätig" verweilen muss.
Erfolgt das Verweilen des Zahnarztes weniger als eine halbe Stunde, ist die GOÄ-Nr. Ä56 nicht abrechnungsfähig.
Verweilt der Zahnarzt länger als eine halbe Stunde, ist die GOÄ-Nr. Ä56 erneut abrechnungsfähig.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht