Gebührenziffer:
C
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Beschreibung
Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
Privat abrechnen
Punktzahl:
320
(1) 18,65 €
(2.3) 42,90 €
(3.5) 65,28 €
Abrechenbar je:
je Inanspruchnahme
Abrechnungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
- Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Spezielle Bestimmungen zu Zuschlag C
Neben dem Zuschlag nach Buchstabe C ist der Zuschlag nach Buchstabe B nicht berechnungsfähig.
Leistungsinhalt
Berechenbar, wenn eine Beratung und/oder Untersuchung in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr erbracht worden ist.