Gebührenziffer:
Ä45
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Visite im Krankenhaus
Privat abrechnen
Punktzahl:
70
(1) 4,08 €
(2.3) 9,38 €
(3.5) 14,28 €
Abrechenbar je:
1 x pro Tag
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 45 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
- Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
- Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und /oder 51 nicht berechnungsfähig.
- Wird mehr als eine Visite an demselben Tag erbracht, kann für die über die erste Visite hinausgehenden Visiten nur die Leistung nach Nummer 46 berechnet werden.
- Die Leistung nach Nummer 45 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- Die Nr. 45 GOÄ ist nur für die erste Visite je Tag für den Besuch eines Arztes bei einem Patienten im Krankenhaus berechnungsfähig.
- Weitere Visiten am gleichen Tag werden nach der Nr. GOÄ 46 berechnet.
- Für Visiten ist kein Wegegeld berechnungsfähig (GOÄ Allgemeine Bestimmungen B. 6.).
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: