Ä46 Zweitvisite im Krankenhaus

Gebührenziffer:
Ä46
Behandlungsbereich:
Beratungen/Besuche/Konsilien

Beschreibung

Zweitvisite im Krankenhaus

Privat abrechnen

Punktzahl:
50
(1) 2,91 (2.3) 6,70 (3.5) 10,20

Abrechnungsbestimmungen

  1. Die Leistung nach Nummer 46 ist neben anderen Leistungen des Abschnitts B nicht berechnungsfähig.
  2. Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag andere Leistungen des Abschnitts B erbracht, so können diese mit Angabe der Uhrzeit für die Visite und die anderen Leistungen aus Abschnitt B berechnet werden.
  3. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 48, 50 und /oder 51 nicht berechnungsfähig.
  4. Mehr als zwei Visiten dürfen nur berechnet werden, wenn sie durch die Beschaffenheit des Krankheitsfalls geboten waren oder verlangt wurden. Wurde die Visite verlangt, muss dies in der Rechnung angegeben werden.
  5. Die Leistung nach Nummer 46 ist nur berechnungsfähig, wenn diese durch einen liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses oder dessen ständigen ärztlichen Vertreter persönlich erbracht wird.

Leistungsinhalt

  • Zweite oder jede weitere Visite eines Patienten einschließlich Beratungen und Untersuchungen nach GOÄ 1, 3, 4, 5, 6, 47, 8

Kommentare

  1. Die Nr. 46 GOÄ ist für die zweite und jede weitere Visite im Krankenhaus berechnungsfähig.
  2. Werden mehr als zwei Visiten pro Tag durchgeführt, ist eine Begründung in der Rechnung anzugeben.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteil

Beschlossen durch

Oberlandesgericht

Landesgericht

Sozialgericht: 

Amtsgericht