GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Beratungen/Besuche/Konsilien
Beschreibung
Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z.B. in Alten- oder Pflegeheimen) bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten
Abrechnungsart
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nummer 48 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1, 50, 51 und/oder 52 nicht berechnungsfähig.
- Ein Wegegeld nach § 8 GOZ, sowie ein Zuschlag nach GOÄ E sind zusätzlich berechenbar.
Leistungsinhalt
- Routinebesuche (= regelmäßige Besuche zu zuvor vereinbarten Zeiten), auch bei Besuch mehrerer Patienten, einschließlich Beratungen nach GOÄ1
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Kommentar der hochfrequenten GOÄ-Leistungen bei der Rechnungserstellung in der Zahnarztpraxis Stand April 2018
- Wegegeld oder Reiseentschädigung können gemäß § 8 GOZ berechnet werden. Zuschläge nach Abschnitt B II der GOÄ sind ggf. berechenbar.
Kommentarquelle
BZÄK
Referenzziffer