K1 Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

GOÄ Kategorie
B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
K1
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Zuschläge
Beschreibung

Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

Abrechnungsart
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
Punktzahl
120
Faktor
(1.0) 6.75 €
(2.3) 15.52 €
(3.5) 23.62 €
Abrechenbar je
Behandlungsfall
Abrechnungsbestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

  • Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
  • im Zusammenhang mit den GOÄ- Nrn. 5 oder 6, bis zum vollendetem 4 Lebensjahr des Patienten
Berechnung daneben ausgeschlossen