Gebührenziffer:
K1
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Beschreibung
Zuschlag zu Untersuchungen nach den Nummern 5, 6, 7 oder 8 bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Privat abrechnen
Punktzahl:
120
(1) 6,99 €
(2.3) 16,09 €
(3.5) 24,48 €
Abrechenbar je:
Behandlungsfall
Abrechnungsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
- Die Zuschläge nach den Buchstaben A bis D sowie K1 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.Sie dürfen unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden. Neben den Zuschlägen nach den Buchstaben A bis D sowie K1 dürfen die Zuschläge nach den Buchstaben E bis J sowie K2 nicht berechnet werden. Die Zuschläge nach den Buchstaben B bis D dürfen von Krankenhausärzten nicht berechnet werden, es sei denn, die Leistungen werden durch den liquidationsberechtigten Arzt oder seinen Vertreter nach § 4 Abs. 2 Satz 3 erbracht. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluß an die zugrundeliegende Leistung aufzuführen.
Leistungsinhalt
- im Zusammenhang mit den GOÄ- Nrn. 5 oder 6, bis zum vollendetem 4 Lebensjahr des Patienten
zusätzlich berechnungsfähig
- weitere Beratungspositionen ( GOÄ-Nr. 1, 3, 4) sofern in derselben Sitzung auch eine Leistung nach GOÄ-Nr. 5 oder 6 erbracht wird