0060 Situationsmodelle, einschl. Auswertung u. Diagnose, 2 Kiefer

Punktzahl:
260
(1) 14,62 (2.3) 33,63 (3.5) 51,18
Gebührenziffer:
0060
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen

Beschreibung

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

Leistungsinhalt

  • Abformung zur Herstellung von Kiefermodellen zur Auswertung und/oder zur Dokumentation
  • Maßnahmen zur Fixierung der Modelle in habitueller Position
  • diagnostische bzw. planerische Leistung ist in der Position enthalten,
  • Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig.

Dokumentation

  • Dokumentation der diagnostischen Auswertung und Planung
  • Datum der Modellherstellung und Aubewahrung der Modelle entsprechend der geltenden Rechtsvorschriften.
  • Praxiskosten, wie Abformmaterialien, Bissnahmematerial, Versandkosten und Laborkosten, sowohl des Fremd-, als auch des Eigenlabors.

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhte Umstände bei der Abformung von paradontal stark geschädigten Zähnen.
  2. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund vorheriger Ausblockung vorhandener Brückenglieder.

  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund aufwändiger Einstellung der Schlussbiss-Situation.

  4. Erhöhte Schwierigkeit  bei starker Kippung der Zähne und diversen Rotationen.

  5. Erhöhte Schwierigkeit bei ungünstiger Kieferform.

  6. Erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit durch Mobilitätseinschränkung der Kiefergelenke.

Abrechenbar je

Abformung des Ober- und Unterkiefers

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Nebeneinanderberechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist in der Rechnung zu begründen.
  • Die Nebeneinandererbringung und -berechnung der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 ist im Regelfall nicht erforderlich.
  • Erfolgt eine Nebeneinanderberechnung dieser Leistungen, ist dies in der Rechnung zu begründen.

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

August 2022

  1. Die Leistung umfasst die Abformungen von Ober- und Unterkiefer zur Herstellung von Situationsmodellen und ggf. auch die erforderlichen Maßnahmen zur Fixierung der Modelle in habitueller Position.
  2. Die Abformung(en) erfolgen mit konfektioniertem oder individuellem Abformlöffel oder optisch-elektronisch.
  3. Die Leistung ist für die Herstellung von Kiefermodellen berechnungsfähig, die zur Auswertung und Planung beider Kiefer und ihrer Lagebeziehung zueinander dienen.
  4. Erfolgt die Leistung zu Dokumentationszwecken, ist sie - ggf. auch mehrfach - berechnungsfähig, sofern die Dokumentation der weiteren Planung und Diagnose dient. Die diagnostische bzw. die planerische Leistung ist in der Position enthalten, soweit sie sich auf dieAuswertung der Modelle bezieht.
  5. Für zahntechnische Arbeitsmodelle kann die Nummer 0060 nicht berechnet werden.
  6. Das Berechnen der Leistungen nach den Nummern 0050 und 0060 in derselben Sitzung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, muss aber in der Rechnung gesondert begründet werden.
  7. Bei Änderungen der Kiefersituation kann die Leistung erneut erforderlich werden.
  8. Situationsmodelle zur Diagnose und Planung unterliegen der Aufbewahrungspflicht.
  9. Die anfallenden Material- und Laborkosten sind zusätzlich berechnungsfähig.
  10. Die Anwendung von bestimmten Methoden zur Analyse von Kiefermodellen (Nummer 6010) bleibt unabhängig von der Leistung nach Nummer 0060.
  11. Die Abdruckdesinfektion ist als zahntechnische Leistung nach § 9 berechnungsfähig.

 

Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

GOZ-Nrn. 0050 und 0060 Die Situationsabformung hat einen weiten Indikationsbereich, da die daraus hergestellten Modelle vielfältige Aufgaben erfüllen: 

  • - Als Dokumentationsmodell dienen sie der Beurteilung des momentanen Gebisszustands. Sie werden z. B. zur
  • Verlaufsbeobachtung während einer kieferorthopädischen Behandlung herangezogen oder sie dienen dem Vergleich der
  • Gebisssituation vor und nach der prothetischen Versorgung.
  • - Als Analysemodell ermöglichen einartikulierte Situationsmodelle die Überprüfung der Okklusion. Die Bissfixierung z. B. mittels eines Wachsregistrats (Zusammenbiss der Zähne auf eine erweichte Wachsplatte oder einen Wachswall zur Fixierung der Lagebeziehung zwischen Unterkiefer und Oberkiefer) bietet eine Hilfe bei der Zuordnung beider Kiefer zueinander. Okklusale Wechselwirkungen können auf diese Weise besser erkannt werden als im Mund des Patienten. Auch eventuell notwendige Einschleifmaßnahmen können zunächst an den Analysemodellen simuliert werden.
  • - Als Planungsmodelle sind Situationsmodelle für umfangreiche prothetische Versorgungen in der Regel unerlässlich. Am Modell können die verschiedenen Behandlungsalternativen simuliert werden und ermöglichen so dem Zahnarzt zusammen mit dem Patienten, die für den jeweiligen individuellen Behandlungsfall adäquate Therapie zu wählen.
  • - Als Gegenkiefermodell dient das Situationsmodell der Wiedergabe des antagonistischen Kauflächenkomplexes bei der
  • Herstellung von Zahnersatz, laborgefertigten Füllungen und anderen auf einem Arbeitsmodell zu fertigenden Therapiemitteln.

Arbeitsmodelle sind dagegen keine Situationsmodelle im Sinne der GOZ-Nrn. 0050 und 0060 und können nicht nach diesen Gebührenpositionen berechnet werden. Arbeitsmodelle dienen der Anfertigung prothetischer und kieferorthopädischer Versorgungen und sind nach dem Gebrauch nicht mehr verwendbar. Situationsmodelle dienen jedoch der Diagnose und Planung und unterliegen einer bestimmten Aufbewahrungspflicht.

 

GOZ-Nr. 0050 und 0060
In Nr. 005 GOZ-alt lautete die Leistungslegende „Abformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, auch Teilabformung,…“, jetzt heißt es in GOZ-Nr. 0050 „Abformung oder Teilabformung eines Kiefers für ein Situationsmodell, …“ Wird also neben der Abformung eines Kiefers eine Teilabformung des Gegenkiefers durchgeführt, kann GOZ-Nr. 0050 zweimal berechnet werden.

Abformungspositionen (GOZ-Nrn. 0065, 5170), die demselben Zweck dienen, sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.  Ausgeschlossen ist zudem die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 0050 und 0060, es sei denn diese wird in der Rechnung begründet (Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 0060).

Zu reinen Dokumentationszwecken ist die Gebührennummer nicht berechnungsfähig. Die Dokumentation ist Teil der zahnärztlichen Sorgfaltspflicht (§ 630 f BGB).

Beschluss 53: Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares (dreidimensionale, graphische oder metrische Analysen, Diagramme), das nach optisch-elektronischer Abformung einschließlich einfacher Bissregistrierung zur Diagnose oder Planung vorliegt, stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 6010 für angemessen.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

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