Punktzahl:
2200
(1) 123,73 €
(2.3) 284,59 €
(3.5) 433,06 €
Gebührenziffer:
0530
Behandlungsbereich:
Zuschläge
Beschreibung
Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind
Abrechenbar je
Behandlungstag
Abrechnungsbestimmungen
- Der Zuschlag nach Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Zuschläge für bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen dienen dem Ausgleich für die entstehenden Kosten bei ambulanten Eingriffen in der zahnärztlichen Praxis.
- Sie dienen u. a. zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte sowie von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht, aber nicht gesondert berechnungsfähig sind.
- Die Zuschläge sind nur für die ausdrücklich genannten Leistungen ansatzfähig.
- Die Höhe bemisst sich nach dem Umfang des Eingriffs und ist abhängig von der jeweiligen Punktzahl, die der chirurgischen Leistung zugrunde liegt.
- Bei der Rechnungsstellung muss der Zuschlag direkt der chirurgischen Leistungsposition folgen, auf die er sich bezieht.
- Bei Erbringung mehrerer operativer Leistungen in einer Sitzung ist ein Aufsummieren mehrerer Zuschläge nicht möglich.
- Grundlage für den Ansatz eines Zuschlages ist diejenige Operationsleistung, die mit der höchsten Punktzahl belegt ist.
- Ein Operationszuschlag ist nur einmal je Behandlungstag berechenbar.
- Der Operationszuschlag ist immer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig, es sei denn, der Zuschlag wird nach § 2 Abs. 1 GOZ frei vereinbart.
- Die betreffende Zuschlagposition aus dem L der GOZ kann an demselben Behandlungstag nicht zusammen mit einer Zuschlagposition aus der GOÄ berechnet werden.
- Wird ein Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung stationär behandelt, ist für die ambulante Behandlung kein Zuschlag ansetzbar.
- Dies gilt jedoch nicht, wenn die stationäre Behandlung unvorhersehbar war und aufgrund von späteren Komplikationen anschließend stattfand.
- In diesem Fall besteht eine Begründungspflicht.
- Den Operationszuschlag nach der Nummer 0530 können die Leistungen nach den Nummern 9010,9100, 9110, 9120 und 9130 erhalten.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ
Stand 01.06.2015
Abrechnungsbestimmungen GOZ
- Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.
- Der Zuschlag nach der Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV
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