1020 Lokale Fluoridierung, je Sitzung, 4 x im Jahr

Punktzahl:
50
(1) 2,81 (2.3) 6,47 (3.5) 9,84
Gebührenziffer:
1020
Behandlungsbereich:
Prophylaxe

Beschreibung

Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel, je Sitzung

Leistungsinhalt

  • Relative Trockenlegung
  • Applikation des Fluorids
  • Materialkosten

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • verwendetes Material (Lack, Gel, Lösungen)
  • Einmalschienen - Medikamententräger
  • Besonderheiten (z.B.Trockenlegung mit Kofferdam - relative Trockenlegung)

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit bei einer Vielzahl von irregulären Fissuren und Grübchen mit sichtbarer Neigung zur Kariesbildung.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund Zahnengstandes im behandelten Gebiet.

  3. Überdurchschnittlicher Zeitaufwand aufgrund starken Speichelflusses und damit verbundenem mehrfach notwendigen Trockenlegens.

  4. Zeitaufwendige Fluoridierungsmethode, mit mehreren Lacken und Präparaten in Schichttechnik, zeitlich versetzt.

  5. Erhöhter Aufwand aufgrund des Einsatzes eines konfektionierten Löffels.

  6. Extremer Zeitaufwand durch die besondere Intensität der Unterrichtung des Patienten und der zusätzlichen Einbeziehung der Bezugspersonen in alle erforderlichen Fluoridierungsmaßnahmen.

Abrechenbar je

je Sitzung
4x pro Jahr

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistung nach der GOZ Nummer 1020 ist innerhalb eines Jahres (12 Monate) höchstens viermal berechnungsfähig.
  • Je Sitzung abrechenbar
  • Erfolgen mehr als vier lokale Fluoridierungen, mit medizinischer Indikation, innerhalb von 12 Monaten, muss die Berechnung analog erfolgen
  • Sollten die Kosten für das Fluoridierungsmaterial die Zumutbarkeitsgrenze (BGH-Urteils vom 27.05.2004 (Az.: III ZR 264/03)) überschreiten, sind diese berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Die Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche(n) dient zur Schmelzhärtung und/oder zur Vorbeugung gegen Karies.
  2. Die Behandlung von Initialkaries mittels Touchierung mit Lack oder Gel ist Leistungsinhalt, nicht jedoch darüber hinausgehende Maßnahmen zur Behandlung kariöser Defekte.
  3. Die Leistung ist an fortgebildete Mitarbeiter delegierbar.
  4. Die Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen erfüllt nicht die Voraussetzungen dieser Leistung. Die Maßnahme ist unabhängig von der Anzahl der behandelten Zähne nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
  5. Das Fluoridierungsmedikament (Lack oder Gel) ist nicht gesondert berechnungsfähig.
  6. Die Leistung ist nicht berechnungsfähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (siehe Nummer 2010).
  7. Die Glattflächenversiegelung ist nicht unter dieser Nummer zu berechnen, sondern unter der Nummer 2000.
  8. Die Leistung ist innerhalb eines Jahres höchstens viermal berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Nummer 1020 erneut viermal berechnungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig identisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig erbracht wurde. Maßgeblich für den tatsächlichen Beginn des neuen Jahreszeitraums, in dem die Nummer 1020 erneut höchstens viermal berechnungsfähig ist, ist jedoch der Tag, an dem die Leistung erneut erstmalig erbracht wird.
  9. Jede lokale Fluoridierung, die mehr als die vierte Leistung dieser Art innerhalb eines Jahres (365 Tage) darstellt, ist – bei medizinischer Notwendigkeit – nach § 6 Abs. 1 analog zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellen zwischen Bema und GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 1020 GOZ ist mit Versicherten der GKV nach Vollendung des 30. Lebensmonats und vor Vollendung des 18. Lebensjahres in der Regel nicht vereinbarungsfähig.
  2. Bei vorzeitigem Durchbruch der 6-Jahrmolaren ist die Abrechnung der lokalen Fluoridierung der Zähne zur Zahnschmelzhärtung über die Nr. IP4 BEMA möglich. Die Leistung nach Nr. 1020 GOZ ist für dieselbe Sitzung neben der Nr. IP4 BEMA nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme. Die Leistung ist vereinbarungsfähig, soweit die in den Abrechnungsbestimmungen vorgegebenen Fristen nicht eingehalten werden.
  3. Die Nr. 10 BEMA (Behandlung überempfindlicher Zähne, für jede Sitzung) ist für prophylaktische Maßnahmen nicht abrechenbar.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Für die Berechnung des Jahreszeitraums nach GOZ Nr. 1010 und 1020 ist auf den Zeitpunkt der Kontrolle des Übungserfolgs (Nr. 1010 der GOZ) bzw. auf die erstmalige Applikation von fluoridhaltigen Medikamenten in Form von Lacken oder Gelen auf die Zahnoberfläche (Nr. 1020 der GOZ), abzustellen.

Beschlossen durch