4025 Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation

Punktzahl:
15
(1) 0,84 (2.3) 1,94 (3.5) 2,95
Gebührenziffer:
4025
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation, je Zahn und je Sitzung

Leistungsinhalt

Einbringen eines, in einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums,lokal wirksamen Antibiotikums oder ein Chlorhexidindigluconatpräparat in unterschiedlichen Darreichungsformen.

Dokumentation

  • Angabe Zahn
  • Indikation für die Behandlung bzw. Befund
  • subgingivale Kürettage, Reinigung und Desinfektion der Zahnfleischtasche
  • Art und Menge des eingebrachten Medikaments

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad bei mehrwurzeligen Zähnen.
  2. Erheblich erhöhte Schwierigkeit und Zeitaufwand wegen besonders tiefer Taschen.
  3. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders schwierig zu applizierendem Medikament
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund schlechter Zugänglichkeit / Sicht
  5. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund Lokalapplikation an allen Flächen eines Zahnes
  6. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund besonders behutsamen Vorgehens bei fragiler, zarter Gingiva

Abrechnungsbestimmungen

Die verwendeten antibakteriellen Materialien sind gesondert berechnungsfähig.

  • In die Leistung nach der Nummer 4020 wird die Taschenspülung als fakultative Leistung einbezogen. Die neu aufgenommene Leistung nach der Nummer 4025 bildet die antibakterielle Behandlung mit gezielter Einbringung von antibakteriellen Substanzen in den subgingivalen Raum ab. Davon zu unterscheiden sind einfache Taschenspülungen, die nach der Nummer 4020 berechnungsfähig sind. Die subgingival eingebrachten antibakteriellen Substanzen wie z.B. bestimmte Materialien, die antibiotisch wirksame Substanzen abgeben, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

August 2022

  1. Diese Leistung ist berechnungsfähig, wenn an einem Parodontium unterhalb des Zahnfleischsaums ein lokal wirksames Antibiotikum oder ein Chlorhexidindigluconatpräparat in unterschiedlichen Darreichungsformen eingebracht wird.
  2. Die Leistung ist je Zahn und Sitzung einmal berechnungsfähig.
  3. Sie kann im Zusammenhang mit einer mechanischen Reinigung der subgingivalen Oberflächen zur Anwendung kommen. Das eingebrachte Medikament wird gesondert in Rechnung gestellt.
  4. Wird ein antibakteriell wirksames Medikament subgingival an einem Implantat eingebracht, ist eine analoge Bewertung erforderlich.
  5. Die einfache Spülung von Zahnfleischtaschen mit antibakteriellen Lösungen erfüllt den Leistungsinhalt dieser Nummer nicht, sondern ist nach der Nummer 4020 zu berechnen.
  6. Die subgingivale Instillation eines Kortisonpräparates entspricht nicht dieser Gebührennummer, sondern der Nummer 4020, da es nicht antibakteriell, sondern antiphlogistisch wirksam ist.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4025 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, da eine vergleichbare Leistung im Sachleistungskatalog der GKV nicht enthalten ist.
  2. Die Nr. 4025 GOZ ist als selbstständige Leistung auch zusätzlich zu den Nrn. P200 ff. BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien) berechenbar, zum Beispiel für Elyzol-Gel, Perio-Chip.
  3. Die systematische Behandlung von Parodontopathien im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung muss jedoch insgesamt auch ohne medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation Aussicht auf Erfolg haben. Indikationsgrenzen und die therapeutische Prognose der Gesamtbehandlung im Sinne des SGB V sind zu beachten (Wirtschaftlichkeit). Liegen die Voraussetzungen für eine vertragszahnärztliche Versorgung nicht vor, ist die Behandlung einzelner Parodontien privat zu vereinbaren.
  4. Die medikamentöse antibakterielle Lokalapplikationen bei Implantaten ist gem. § 6 Abs. 1 GOZ vereinbarungsfähig.
  5. Die Nr. 4025 GOZ ist nicht für die Spülung von Zahnfleischtaschen vereinbarungsfähig.
Kommentarquelle:
KZBV

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat

Beschluss45. Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehandlung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4025 für angemessen.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch