4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn

Punktzahl:
13
(1) 0,73 (2.3) 1,68 (3.5) 2,56
Gebührenziffer:
4055
Behandlungsbereich:
Parodontologie

Beschreibung

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, ggf. einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn

Leistungsinhalt

  • Entfernung harter supragingivaler Beläge (maschinell oder manuell)
  • Entfernung weicher supragingivaler Beläge (maschinell oder manuell)
  • Politur

Dokumentation

  • Befund
  • Zahn oder Region
  • ggf. Zeitaufwand oder besondere Umstände
  • Art der Entfernung

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhte Schwierigkeit beim Entfernen harter und weicher Beläge durch entzündete Gingiva und damit verbundener starker Blutung in Sulcus/Papilla.
  2. Erhöhter Zeitaufwand  bei Entfernung  hartnäckiger Ablagerungen bei eingegliederter MB-Apparatur
  3. Erhöhter Zeitaufwand bei Gingivahyperplasie, hartnäckigen Ablagerungen und Verfärbungen
  4. Erhöhte Umstände aufgrund besonders schwieriger Entfernung auf Implantatoberflächen
  5. Sehr zeitaufwändige Behandlung, da der Patient häufig ausspülen musste. Dadurch wurde die Arbeit häufig unterbrochen und die Arbeitsinstrumente mussten neu positioniert werden

Abrechenbar je

mehrwurzligem Zahn

Abrechnungsbestimmungen

  • Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Bei der Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen handelt es sich im Sinne dieser Leistung um supragingivale Ablagerungen.
  2. Deren Entfernung kann manuell oder maschinell, z. B. mittels Ultraschall oder rotierender Instrumente, erfolgen.
  3. Die anschließende Oberflächenpolitur ist Bestandteil der Leistung und kann in dieser Sitzung nicht gesondert berechnet werden.
  4. Die nichtchirurgische Belagentfernung an subgingivalen Oberflächen wird analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
  5. Die Entfernung von fest haftenden Verfärbungen und oberflächlichen Einlagerungen (z. B. Tee-, Kaffee-, Rotwein-, Tabak-, Teerbeläge) mit besonderen Maßnahmen (z. B. Pulverstrahl) kann im Rahmen einer professionellen Zahnreinigung berechnet werden.
  6. Sofern es sich allein um die Entfernung von Verfärbungen ohne die Entfernung von harten und weichen Zahnbelägen als vorwiegend kosmetische Maßnahme handelt, ist die Leistung ggf. für medizinisch nicht notwendig einzustufen und entsprechend als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 zu berechnen.
  7. Die Zahnsteinentfernung nach dieser Gebührennummer bezieht sich nur auf einwurzelige Zähne, auf Implantate oder auf Brückenglieder, je ersetztem Zahn.
  8. Die Häufigkeit der Leistungserbringung ist auf einmal innerhalb von 30 Tagen beschränkt. Sofern innerhalb dieses Zeitraums noch vorhandene oder neue Beläge entfernt werden müssen, ist hierzu die Nummer 4060 heranzuziehen.
  9. Die Leistung kann nicht in derselben Sitzung mit einer professionellen Zahnreinigung sowie der Nummer 4060 berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEM-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4055 ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig, wenn der Anspruch auf die Leistung nach Nr. 107 BEMA (einmal pro Kalenderjahr) erschöpft ist. Darüber hinaus kann diese Leistung für die Entfernung harter und weicher Beläge an Implantaten vereinbart werden.
  2. Die Nrn. 4050 und 4055 GOZ sind neben der Nr. 107 BEMA - zum Beispiel für das Entfernen der weichen Beläge oder für das Polieren - nicht vereinbarungsfähig, da es hierbei zu einer unzulässigen Überschneidung der Leistungsinhalte käme.
Kommentarquelle:
KZBV