Punktzahl:
180
(1) 10,12 €
(2.3) 23,28 €
(3.5) 35,43 €
Gebührenziffer:
4130
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Gewinnung und Transplantation von Schleimhaut, gegebenenfalls. einschließlich Versorgung der Entnahmestelle, je Transplantat
Leistungsinhalt
Die Transplantation von Gingiva oder anderer Mundschleimhaut,also die Entnahme einschließlich der Versorgung der Entnahmestelle sowie die Schaffung des Transplantatbettes und die Einpflanzung des Transplantats einschließlich dessen Befestigung.
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Einverständniserklärung des Patienten (bei Minderjährigen Einverständnis der Erziehungsberechtigten)
- Indikation - Befund
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- Angabe der Entnahmestelle und Transplantatstelle
- Beschreibung der Behandlungsschritte
- Angabe zu Art und Menge des verwendeten Materials und der Einmalinstrumente
- Aufgetretene Schwierigkeiten und Besonderheiten
- Patienteninformation über Verhaltensmaßregeln
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund der Größe/Umfangs des Schleimhaut- bzw. Bindegewebstransplantates.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der Entnahme aufgrund der Gefährdung von Blutgefäßen.
- Überdurchschnittliche schwierige und zeitaufwendige Transplantation aufgrund schwer zugänglicher Empfängerregion und dadurch bedingter schwieriger Adaption.
- Erschwerende Umstände aufgrund hohem instrumentellem Aufwand bei der Entnahme
Abrechenbar je
Transplantat
zusätzlich berechnungsfähig
Allgemeine Bestimmungen Teil E
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
2. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial und Materialien zur Fixierung von Membranen sind gesondert berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für eine lokalbegrenzte Vestibulum-, Mundboden- oder Gingivaextensionsplastik.
- Die Berechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich und wird jeweils nur für einen kleinen Bereich von bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen angewendet.
- Die Leistung kann auch in zahnlosen Kieferabschnitten erbracht werden.
- Die Beschränkung der Ausdehnung ist entsprechend des Leistungstextesanzuwenden.
- Die Leistung kann sowohl der Verbesserung desWeichteillagers als eine präprothetische Maßnahme dienen als auch im Rahmen anderer chirurgischer, parodontalchirurgischer oder implantologischer Maßnahmen z. B. zur Verbreiterung der fixierten Gingiva erfolgen.
- Die Nummer ist nicht berechnungsfähig für die Beseitigung vonSchleimhautbändern.
- Die Vornahme einer Vestibulum-/Mundbodenplastik über einen Bereich von mehr als zwei nebeneinanderliegenden Zähnen oder mehreren getrennten Operationsgebieten in einer Kieferhälfte ist nach Nummer 2675 (GOÄ) zu berechnen.
- Die totale Vestibulum-/Mundbodenplastik ist unter Nummer 2676 (GOÄ), die submuköse Vestibulumplastik unter Nummer 2677 (GOÄ) verzeichnet.
- Beim Einsatz eines Lasers wird ein Zuschlag nachder Nummer 0120 berechnet.
- Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach derNummer 0510 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 4130 GOZ ist mit Versicherten der GKV für dasselbe Gebiet nicht als Zusatzleistung im Rahmen einer vertragszahnärztlichen systematischen Parodontitistherapie vereinbarungsfähig.
- Nach Abschluss der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung erfolgten systematischen Behandlung von Parodontopathien ist eine Leistung nach Nr. 4130 GOZ vereinbarungsfähig.
- Nach der Behandlungsrichtlinie (Abschnitt B. V. Systematische Behandlung von Parodontopathien) gehört "die Behandlung der Rezessionen, des Fehlens keratinisierter Gingiva und der verkürzten angewachsenen Schleimhaut" nicht zur vertragszahnärztlichen Versorgung der Versicherten.
- Neben der Leistung nach Nr. 4130 GOZ sind ggf. Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop) und 0120 (Laser) sowie bei nichtstationärer Durchführung ein entsprechender Zuschlag nach Abschnitt L GOZ berechenbar.
- Ist ein freies Schleimhauttransplantat beispielsweise zur Rezessionsdeckung an einzelnen Zähnen im direkten zeitlichen Zusammenhang mit einer systematischen Parodontitistherapie indiziert, so ist für diese Zähne die gesamte Behandlung privat zu vereinbaren.
Kommentarquelle:
KZBV