6190 Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

Punktzahl:
140
(1) 7,87 (2.3) 18,11 (3.5) 27,56
Gebührenziffer:
6190
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen

Leistungsinhalt

  • Aufklärung über die bestehende schädliche Gewohnheit oder Dysfunktion,
  • Erörterung der Fehlfunktion
  • Erläuterung über Auswirkungen
  • die Anleitung zu Übungen zur Beseitigung der schädlichen Gewohnheit bzw. Dyskinesie und die Beratung über die bewusste Verhaltensänderung im Alltag
  • Dokumentation
  • praktische Übungen sind nicht Bestandteil der  Leistung
  • nicht auf den kieferorthopädischen Bereich begrenzt

Dokumentation

  • - Grund des belehrenden Gespräches
  • - Aufklärung über...
  • -Anweisungen zur Behebung
  • Empfehleung weiterführender Maßnahmen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erhöhter Zeitaufwand bei Darlegung weiterer Retentionsmaßnahmen zur Vermeidung eines Rezidivs, sowie Erläuterungen zur Zungendyskinesie,  Auswirkungen auf Zahnstellung  und Darlegung optionaler Therapiemöglichkeiten
  2. Erhöhter Zeitaufwand bei Darlegung von Maßnahmen zum Abstellen von Stigmatismus/ Zungendyskinesie /  Daumenlutschen
  3. Erhöhter Zeitaufwand bei Koorperationsremotivation  bei kieferorthopädischer Behandlung
  4. Das Gespräch erforderte einen extrem hohen Zeitaufwand, um den Beteiligten das erforderliche Fachwissen und die Konsequenzen der Fehlmotorik zu erläutern.

Abrechenbar je

je Sitzung

Abrechnungsbestimmungen

  • Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
  • Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Oktober 2018

  1. Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung.
  2. Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.
  3. Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.
  4. Diese Leistung kann nicht neben einer „Eingehenden Untersuchung“ nach Nummer0010 berechnet werden.
  5. Eine Beratung zu anderen Fragestellungen kann jedoch nach der Nummer Ä 1 daneben erfolgen.
  6. Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach berechnet werden
Kommentarquelle:
BZÄK

KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021

Im Zusammenhang mit den Kernpositionen nach GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 sowie neben einer eingehenden Untersuchung nach GOZ-Nr.
0010 (Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6190) ist die GOZ-Nr. 6190 nicht berechnungsfähig (4. Abrechnungsbestimmung nach
GOZ-Nr. 6080).

GOZ-Nr. 6190 ist neben Beratungsleistungen nach der GOÄ nicht berechnungsfähig (GOÄ-Nrn. 1 und 3).

Kommentarquelle:
PKV

Qualifiziertes parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan
Beschluss 58: Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:

  • -Diagnose,
  • -Gründe der Erkrankung,
  • -Risikofaktoren,
  •  -Therapiealternativen,
  •  -zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung
  • -die Option, die Behandlung nicht durchzuführen

sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, derPKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere  Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.

Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen

Gerichtsurteile

Beschlossen durch