Beschreibung
Beratendes und belehrendes Gespräch mit Anweisungen zur Beseitigung von schädlichen Gewohnheiten und Dysfunktionen
Leistungsinhalt
- Aufklärung über die bestehende schädliche Gewohnheit oder Dysfunktion,
- Erörterung der Fehlfunktion
- Erläuterung über Auswirkungen
- die Anleitung zu Übungen zur Beseitigung der schädlichen Gewohnheit bzw. Dyskinesie und die Beratung über die bewusste Verhaltensänderung im Alltag
- Dokumentation
- praktische Übungen sind nicht Bestandteil der Leistung
- nicht auf den kieferorthopädischen Bereich begrenzt
Dokumentation
- - Grund des belehrenden Gespräches
- - Aufklärung über...
- -Anweisungen zur Behebung
- Empfehleung weiterführender Maßnahmen
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erhöhter Zeitaufwand bei Darlegung weiterer Retentionsmaßnahmen zur Vermeidung eines Rezidivs, sowie Erläuterungen zur Zungendyskinesie, Auswirkungen auf Zahnstellung und Darlegung optionaler Therapiemöglichkeiten
- Erhöhter Zeitaufwand bei Darlegung von Maßnahmen zum Abstellen von Stigmatismus/ Zungendyskinesie / Daumenlutschen
- Erhöhter Zeitaufwand bei Koorperationsremotivation bei kieferorthopädischer Behandlung
- Das Gespräch erforderte einen extrem hohen Zeitaufwand, um den Beteiligten das erforderliche Fachwissen und die Konsequenzen der Fehlmotorik zu erläutern.
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Neben der Leistung nach der Nummer 6190 ist die Leistung nach der Nummer 0010 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
- Neben den Leistungen nach den Nummern 6030 bis 6080 sind Leistungen nach den Nummern 6190 bis 6260 nicht berechnungsfähig.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Oktober 2018
- Das beratende und belehrende Gespräch bezieht sich auf festgestellte schädliche Gewohnheiten und Dysfunktionen sowie Anleitungen zu deren Beseitigung.
- Es kann sich auf kieferorthopädische Fragestellungen, aber auch auf andere zahnmedizinische Gebiete beziehen.
- Diese Gebührennummer ist im Zusammenhang mit den Nummern 6030 bis 6080 nicht berechnungsfähig.
- Diese Leistung kann nicht neben einer „Eingehenden Untersuchung“ nach Nummer0010 berechnet werden.
- Eine Beratung zu anderen Fragestellungen kann jedoch nach der Nummer Ä 1 daneben erfolgen.
- Die Leistung kann im Behandlungsverlauf mehrfach berechnet werden
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
Im Zusammenhang mit den Kernpositionen nach GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 sowie neben einer eingehenden Untersuchung nach GOZ-Nr.
0010 (Abrechnungsbestimmung nach GOZ-Nr. 6190) ist die GOZ-Nr. 6190 nicht berechnungsfähig (4. Abrechnungsbestimmung nach
GOZ-Nr. 6080).
GOZ-Nr. 6190 ist neben Beratungsleistungen nach der GOÄ nicht berechnungsfähig (GOÄ-Nrn. 1 und 3).
Qualifiziertes parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG) zum personalisierten Behandlungsplan
Beschluss 58: Das qualifizierte parodontologische Aufklärungs- und Therapiegespräch zum personalisierten Behandlungsplan in der 1. Therapiestufe gemäß der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ der DG Paro und der DGZMK ist analog berechnungsfähig. Die Leistung umfasst die Aufklärung über:
- -Diagnose,
- -Gründe der Erkrankung,
- -Risikofaktoren,
- -Therapiealternativen,
- -zu erwartende Vor- und Nachteile der Behandlung
- -die Option, die Behandlung nicht durchzuführen
sowie die Erläuterung des personalisierten Therapieplanes einschließlich notwendiger Verhaltensänderungen und allgemeinmedizinischer Wechselwirkungen. Die BZÄK, derPKV-Verband und die Beihilfeträger empfehlen als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2110. Die Leistung ist einmal je Parodontitis-Behandlungsstrecke berechnungsfähig. Um Erstattungsschwierigkeiten vorzubeugen ist verpflichtend auf der Rechnung anzugeben: GOZ-Nr. „2110a“ mit der Beschreibung „Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch (ATG)“. Andere Gesprächs- und Beratungsleistungen sind daneben nicht berechnungsfähig.