8080 Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung,Diagnostische Maßnahmen an Modellen

Kategorie
J. Funktionsanalytische Leistungen
Nummern
Gebührenziffer
8080
Punktzahl
250
Faktor
(1.0) 14.06 €
(2.3) 32.34 €
(3.5) 49.21 €
Behandlungsbereich
FAL/FTL
Grundlegendes
Beschreibung

Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je Sitzung.

Leistungsinhalt
  • Diagnose an Modellen (OK/UK)
  • subtraktive und/oder additive Maßnahmen an den Modellen bzw. den Gipszähnen oder an dem abgeformten Zahnersatz auf den Modellen
  • Auswertung der Befunde
  • Behandlungsplanung
  • Ergebnis der Befundauswertung
  • Behandlungsplanung
GOZ
Privat abrechnen
je Sitzung
zusätzlich berechnungsfähig

zahntechnische Leistungen gem. § 9 GOZ

Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ

Kommentartext

Januar 2021

  1. Die diagnostischen Maßnahmen stellen die Basis der Behandlung dar und umfassen alle Tätigkeiten, die an Modellen zu einer Behandlungsplanung nötig sind.
  2. Sowohl additive als auch subtraktive Maßnahmen kommen in Frage. Ergebnisse können auch nötige Vorbehandlungen, z. B. kieferorthopädischer oder kieferchirurgischer Art, sein.
  3. Anfallende Laborkosten sind zusätzlich berechenbar.
  4. Die Leistung ist einmal je Sitzung berechenbar und erfordert das Vorhandensein von in halbindividuellen oder volladjustierbaren Artikulatoren montierten Kiefermodellen.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Beschluss des Beratungsforums

Juni 2021

33.

Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore

Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten. Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten. Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.

Kommentarquelle
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen