Behandlungsbereich
Grundlegendes
Diagnostische Maßnahmen an Modellen im Artikulator einschließlich subtraktiver oder additiver Korrekturen, Befundauswertung und Behandlungsplanung, je Sitzung.
- Diagnose an Modellen (OK/UK)
- subtraktive und/oder additive Maßnahmen an den Modellen bzw. den Gipszähnen oder an dem abgeformten Zahnersatz auf den Modellen
- Auswertung der Befunde
- Behandlungsplanung
Dokumentation
- Ergebnis der Befundauswertung
- Behandlungsplanung
Abrechnungsart
Abrechenbar je
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Januar 2021
- Die diagnostischen Maßnahmen stellen die Basis der Behandlung dar und umfassen alle Tätigkeiten, die an Modellen zu einer Behandlungsplanung nötig sind.
- Sowohl additive als auch subtraktive Maßnahmen kommen in Frage. Ergebnisse können auch nötige Vorbehandlungen, z. B. kieferorthopädischer oder kieferchirurgischer Art, sein.
- Anfallende Laborkosten sind zusätzlich berechenbar.
- Die Leistung ist einmal je Sitzung berechenbar und erfordert das Vorhandensein von in halbindividuellen oder volladjustierbaren Artikulatoren montierten Kiefermodellen.
Beschluss des Beratungsforums
Juni 2021
33.
Elektronische Funktionsdiagnostik durch Zahntechniklabore
Nach § 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) ist die Ausübung der Zahnheilkunde approbierten Zahnärzten vorbehalten. Nach § 1 Abs. 3 ZHG ist Ausübung der Zahnheilkunde die „berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Als Krankheit ist jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen." Die „Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten“ (§ 1 Abs. 3 ZHG), also Diagnose und Therapie einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sind dem Zahnarzt übertragen und diesem vorbehalten. Eine Übertragung zahnärztlicher Leistungen, d.h. insbesondere intraorales Scannen, das Eingliedern von Zahnersatz oder intraorale manipulative Tätigkeiten am Patienten oder Zahntechnik und Ähnliches an Zahntechniker ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Zahnheilkundegesetzes und nicht zulässig.