101b Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers, bei zahnlosem Kiefer

Kategorie
Teil 2 KB
Nummern
BEMA Bewertungszahl
120
BEMA Nr.
101b
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Maßnahmen zur Weichteilstützung
Beschreibung

Maßnahmen zur Weichteilstützung zum Ausgleich oder zum Verschluss von Defekten im Bereich des Kiefers, bei zahnlosem Kiefer

bei zahnlosem Kiefer, zu den Bewertungszahlen nach BEMA Nr. 97, zusätzlich

Leistung
  • Abformungen
  • Ermittlung der Bissverhältnisse
  • Einprobe
  • Einpassen bzw. Einfügen
  • Nachbehandlungen
  • Anamnese, Befund, Diagnose
  • Beschreibung des Defekts
  • Angabe des Kiefers
  • Anagebe der vorgenommenen Maßnahmen
  • Region des Weichteildefektes
  • Patienteninformation über Verhaltensmaßnahmen
Kiefer
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Die Leistungen nach den Nrn. 101 - 104 können nur im Zusammenhang mit Befunden nach den Klassen Nr. 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien abgerechnet werden.*1

*1 Abweichend hiervon besteht zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der KZBV Konsens, das dies für eine Leistung der Bema-Nr. 104 nicht gilt, da z.B. bei einer Epithese der Ersatz von fehlenden Zähnen durch eine Prothese nicht immer erforderlich ist.

- Material- und Laborkosten

- für weichbleibende Unterfütterungen
- Maßnahmen der Weichteilstützung aus kosmetischen oder ästhetischen Gründen

Kommentartext

Beschluss des Bewertungsausschusses
Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (101a, 101b), 102, 103 (103a, 103b, 103c), 104 (104a, 104b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) mit dem Kons/Chir. Punktwert beantragt und abgerechnet.

Kommentarquelle
Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen
Kommentartext

Die Leistungen nach den Bema-Positionen 101 (a, b), 102, 103 (a, b, c), 104 (a, b) werden unter Zugrundelegung von Muster 3a und 3b (Behandlungsplan und Abrechnungsformular für Kieferbruch) beantragt und abgerechnet.
Beantragung
Bei der Beantragung ist der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz untrennbar beizufügen, da die Leistungen 101-104 nur im Zusammenhang mit Befunden der Klassen 3 und 4 der Festzuschuss-Richtlinien erbracht werden können. Auf dem Heil- und Kostenplan soll im Feld Bemerkungen ein Hinweis auf Defektprothesen/Epithesen erfolgen.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

HINWEIS: Die Leistung kann auch mehrfach in Ansatz gebracht werden, da sie je Maßnahme abzurechnen ist. (mehrere Stellen)